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Heirat mit ausländischem Partner: Welche rechtlichen Voraussetzungen gelten?

Familienrecht Lesezeit: ca. 16 Minuten

Wer einen Partner oder eine Partnerin ohne deutsche Staatsangehörigkeit heiratet, hat es mit zwei Rechtsordnungen zugleich zu tun: der deutschen und der des Heimatstaates des ausländischen Partners. Das betrifft nicht nur die Frage, ob überhaupt geheiratet werden darf, sondern auch Formalitäten rund um Anmeldung, Einreise und den weiteren Aufenthalt in Deutschland. Seit Einführung der „Ehe für alle” im Oktober 2017 gelten diese Grundsätze unabhängig vom Geschlecht der Partner.

Ehefähigkeit richtet sich nach dem Heimatrecht

Eine Eheschließung in Deutschland erfolgt stets standesamtlich; eine rein religiöse oder private Zeremonie ersetzt sie nicht. Ob der ausländische Partner die persönlichen Voraussetzungen für die Eheschließung erfüllt – etwa Volljährigkeit, Geschäftsfähigkeit und das Fehlen von Ehehindernissen wie einer bestehenden Vorehe oder naher Verwandtschaft – richtet sich gemäß Art. 13 Abs. 1 EGBGB nach dem Recht seines Heimatstaates und nicht nach deutschem Recht. Der deutsche Standesbeamte kann fremdes Recht naturgemäß nicht selbst zuverlässig prüfen. Deshalb verlangen die deutschen Behörden vor der Eheschließung einen entsprechenden Nachweis.

Welche Rolle spielt das Ehefähigkeitszeugnis?

Der Nachweis, dass die Voraussetzungen für die Eheschließung erfüllt sind, wird als Ehefähigkeitszeugnis bezeichnet und muss von der zuständigen Behörde des Heimatstaates ausgestellt werden (§ 1309 Abs. 1 BGB). Es bestätigt, dass der beabsichtigten Eheschließung nach dem dortigen Recht kein Ehehindernis entgegensteht. In der Praxis wird das Zeugnis meist über das zuständige Konsulat oder die Botschaft des Heimatstaates beantragt. Besitzen beide Partner dieselbe ausländische Staatsangehörigkeit, genügt ein gemeinsames Zeugnis, auch wenn für sie unterschiedliche Stellen im Heimatstaat örtlich zuständig wären.

Das Zeugnis verliert seine Wirkung, wenn die Ehe nicht binnen sechs Monaten seit seiner Ausstellung geschlossen wird (§ 1309 Abs. 1 Satz 3 BGB); ist im Zeugnis selbst eine kürzere Frist angegeben, gilt diese. Wer international heiraten möchte, sollte die Beantragung deshalb zeitlich eng mit dem geplanten Hochzeitstermin abstimmen. Ist lediglich ein Partner deutscher Staatsangehöriger, benötigt allein der ausländische Verlobte ein solches Zeugnis; nach § 39 Abs. 2 Personenstandsgesetz ist umgekehrt für den ausländischen Verlobten grundsätzlich kein deutsches Ehefähigkeitszeugnis erforderlich, dennoch prüft das Standesamt auch bei ihm, ob ein doppelseitig wirkendes deutsches Ehehindernis wie eine Doppelehe oder eine Verwandtschaft besteht.

Wenn der Heimatstaat kein Zeugnis ausstellt

Nicht jeder Staat kennt das Instrument des Ehefähigkeitszeugnisses. Einige Rechtsordnungen - beispielsweise Frankreich oder die Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion - stellen eine solche Bescheinigung grundsätzlich nicht aus. Für Angehörige solcher Staaten sowie für Staatenlose mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland sieht § 1309 Abs. 2 BGB eine Befreiung von der Vorlagepflicht vor. Zuständig dafür ist der Präsident oder die Präsidentin des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk das Standesamt liegt, bei dem die Eheschließung angemeldet wurde. Der Antrag wird bei der Anmeldung der Eheschließung über das Standesamt gestellt.

Im Rahmen dieser Befreiungsentscheidung prüft das Oberlandesgericht anstelle der ausländischen Behörde, ob nach dem Heimatrecht des Verlobten Ehehindernisse bestehen. Dabei müssen die Verlobten zuvor alle ihnen zumutbaren Schritte unternommen haben, um ein bestehendes Ehehindernis zu beseitigen; die bloße Behauptung, eine zuständige ausländische Stelle sei nicht erreichbar oder untätig, genügt nicht, wenn dem konkrete gegenteilige Erfahrungswerte der Behörden entgegenstehen (vgl. OLG Hamm, 18.02.2003 - Az: 15 VA 6/02). Ein Ehehindernis muss dabei nicht zwingend die Person des ausländischen Verlobten selbst betreffen – es genügt, wenn nach dessen Heimatrecht bereits eine nicht anerkannte Vorehe des deutschen Partners der neuen Eheschließung entgegensteht. Dem in Art. 6 Abs. 1 GG verankerten Grundrecht der Eheschließungsfreiheit trägt Art. 13 Abs. 2 EGBGB Rechnung: Wäre die Versagung der Eheschließung mit diesem Grundrecht unvereinbar, kann ausnahmsweise deutsches Recht angewendet werden. Auch eine erteilte Befreiung gilt nur sechs Monate; kommt es in dieser Zeit nicht zur Heirat, ist ein neuer Antrag erforderlich.

Welche Unterlagen und Fristen sind bei der Anmeldung zu beachten?

Die Eheschließung wird beim Standesamt des Wohnsitzes eines der beiden Verlobten angemeldet, bei fehlendem Wohnsitz in Deutschland beim Standesamt des geplanten Trauortes.

Neben gültigem Ausweis oder Reisepass, Geburtsurkunde und einer aktuellen, nicht älter als vier Wochen alten erweiterten Meldebescheinigung wird regelmäßig das Ehefähigkeitszeugnis des ausländischen Partners (s.o.) verlangt; je nach Einzelfall können weitere Nachweise etwa zu früheren Ehen hinzukommen.

Fremdsprachige Urkunden müssen grundsätzlich vollständig durch einen in Deutschland öffentlich bestellten und beeidigten Übersetzer übertragen werden. Häufig verlangen die Standesämter zusätzlich eine Legalisation oder eine Apostille der ausländischen Urkunden, mit der deren Echtheit bestätigt wird; welches Verfahren im Einzelfall greift, hängt vom jeweiligen Herkunftsstaat ab.

Die Prüfung ausländischen Rechts verursacht in der Regel höhere Gebühren als eine rein innerdeutsche Anmeldung.

Wichtig ist zudem, dass eine Anmeldung nach sechs Monaten ohne Eheschließung erneuert werden muss (§ 13 Personenstandsgesetz).

Genügt für die Einreise zur Hochzeit ein Schengen-Visum?

Allein die Absicht zu heiraten begründet noch kein Aufenthaltsrecht in Deutschland. Angehörige von Staaten außerhalb der Europäischen Union benötigen für die Einreise zum Zweck der Eheschließung grundsätzlich ein nationales Visum, das bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung unter Angabe des Zwecks „Eheschließung” beantragt wird. Ein einfaches Schengen-Visum reicht hierfür nicht aus, da es lediglich für kurzfristige Aufenthalte ohne Daueraufenthaltsabsicht gedacht ist. Das Visum zur Eheschließung ist üblicherweise drei Monate gültig und kann bei der örtlichen Ausländerbehörde regelmäßig um weitere drei Monate verlängert werden, sofern die Eheschließung in dieser Zeit noch nicht stattfinden konnte.

Welchen Aufenthaltsstatus erhält der ausländische Partner nach der Heirat?

Nach der Eheschließung besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug, wenn der in Deutschland lebende Ehegatte über einen entsprechenden Aufenthaltstitel oder die deutsche Staatsangehörigkeit verfügt und beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben. Voraussetzung ist außerdem regelmäßig, dass sich der nachziehende Partner zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann, was dem Sprachniveau A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens entspricht (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG). Von diesem Spracherfordernis bestehen jedoch zahlreiche Ausnahmen, etwa wenn der in Deutschland lebende Partner eine Blaue Karte EU besitzt, als Fachkraft mit Berufsausbildung eingereist ist oder die Ehe bereits bestand, bevor der andere Partner aus asyl- oder schutzrechtlichen Gründen nach Deutschland kam.

Mit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist der Aufenthalt zunächst befristet. Eine unbefristete Niederlassungserlaubnis kommt erst in Betracht, wenn unter anderem der Lebensunterhalt gesichert ist, ausreichender Wohnraum vorhanden und die deutsche Sprache hinreichend beherrscht wird (§ 9 AufenthG). Die Aufenthaltserlaubnis kann verweigert werden, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft tatsächlich nicht besteht, etwa im Fall einer sogenannten Scheinehe, oder wenn schwerwiegende Straftaten beziehungsweise ein bestehendes Einreise- und Aufenthaltsverbot entgegenstehen.

Ehename bei international geschlossenen Ehen

Eheleute unterschiedlicher Staatsangehörigkeit können nach Art. 10 EGBGB wählen, ob sich der künftige Ehename nach deutschem Recht oder nach dem Heimatrecht eines der Partner richten soll. Entscheiden sie sich für deutsches Recht und für die Bestimmung eines gemeinsamen Ehenamens, stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: Zum einen kann der Geburtsname eines der Ehegatten zum Ehenamen bestimmt werden (§ 1355 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB). Zum anderen ist es möglich, den zur Zeit der Erklärung aktuell geführten Familiennamen eines Partners als Ehenamen zu wählen - also auch einen zuvor durch Heirat erworbenen Namen (§ 1355 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB). Neu hinzugekommen ist seit 2025 die Möglichkeit, einen echten Doppelnamen als gemeinsamen Ehenamen zu bestimmen, der aus den Familiennamen beider Ehegatten gebildet wird (§ 1355 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB). Trägt ein Ehegatte bereits einen Doppelnamen oder Mehrfachnamen, kann bei der Bildung des neuen Ehenamens auch nur ein Bestandteil dieses Namens herangezogen werden (§ 1355 Abs. 3 Nr. 1 BGB).

Zu bedenken ist zudem, dass eine nach deutschem Recht getroffene Namenswahl im Heimatstaat des ausländischen Partners nicht zwingend anerkannt wird, was spätestens bei der Beantragung neuer Ausweisdokumente dort zu Schwierigkeiten führen kann.

Was ist bei einer Heirat im Ausland statt in Deutschland zu beachten?

Manche binationale Paare entscheiden sich, im Ausland statt in Deutschland zu heiraten, sei es aus persönlichen Gründen oder weil dort geringere Formalitäten gelten. Maßgeblich ist dann grundsätzlich das Recht des Landes, in dem die Ehe geschlossen wird. Eine solche Ehe wird in Deutschland regelmäßig anerkannt, wenn im Zeitpunkt der Eheschließung für beide Partner nach ihrem jeweiligen Heimatrecht die materiellen Voraussetzungen der Eheschließung vorlagen und die für den Trauort oder für beide Heimatrechte vorgeschriebene Form eingehalten wurde. Eine Pflicht, die im Ausland geschlossene Ehe anschließend bei einem deutschen Standesamt registrieren zu lassen, besteht nicht. Ist mindestens ein Ehegatte deutscher Staatsangehöriger, kann die Beurkundung im deutschen Eheregister auf Antrag dennoch veranlasst werden, was spätere Nachweise gegenüber deutschen Behörden erleichtert.

Vorsicht bei Eheverträgen mit einem ausländischen Partner

Gerade wenn ein Partner erst durch die Heirat einen gesicherten Aufenthalt in Deutschland erlangt, verlangen manche Verlobte vorab den Abschluss eines Ehevertrags mit weitreichendem Verzicht auf nachehelichen Unterhalt, Zugewinn- oder Versorgungsausgleich. Solche Regelungen unterliegen zwar grundsätzlich der vertraglichen Gestaltungsfreiheit der Ehegatten, sie können aber sittenwidrig und damit insgesamt nichtig sein, wenn sie zu einer evident einseitigen, durch die konkreten Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigten Lastenverteilung führen (§ 138 Abs. 1 BGB). Bei der gebotenen Gesamtwürdigung berücksichtigen die Gerichte insbesondere die Einkommens- und Vermögensverhältnisse beim Vertragsschluss sowie die Beweggründe beider Seiten. Eine besondere Rolle spielt dabei eine ausländerrechtliche Zwangslage: Befand sich der ausländische Partner bei Vertragsschluss erkennbar in einer besonders schwachen Verhandlungsposition, etwa weil ihm ohne die Eheschließung die Ausweisung drohte, kann dies zu einer gestörten Vertragsparität führen, die den einseitigen Verzicht unwirksam macht (vgl. BGH, 22.11.2006 - Az: XII ZR 119/04; BGH, 17.01.2018 - Az: XII ZB 20/17). Vor der Unterzeichnung eines solchen Vertrags empfiehlt sich daher stets eine unabhängige rechtliche Beratung beider Seiten.

Einbürgerung nach der Eheschließung

Am Rande betrifft die binationale Ehe auch die spätere Einbürgerung des ausländischen Partners. Nach § 9 Staatsangehörigkeitsgesetz kann diese unter erleichterten Voraussetzungen erfolgen, wenn die Ehe seit zwei Jahren besteht und der Partner seit drei Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Die übrigen allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen, etwa gesicherter Lebensunterhalt und ausreichende Sprachkenntnisse, müssen daneben aber weiterhin erfüllt sein. Seit der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts zum 27.06.2024 muss die bisherige Staatsangehörigkeit hierfür nicht mehr aufgegeben werden, sodass Mehrstaatigkeit inzwischen die Regel und nicht mehr die Ausnahme ist.

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Stand: (letzte Änderung: 23.10.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Ein Ehefähigkeitszeugnis ist eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimatstaates eines ausländischen Partners. Sie bestätigt, dass der beabsichtigten Eheschließung nach dem dortigen Recht kein Ehehindernis entgegensteht, und ist ab Ausstellung sechs Monate gültig.
In diesem Fall kann nach § 1309 Abs. 2 BGB eine Befreiung von der Vorlagepflicht beantragt werden. Zuständig ist der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk das Standesamt liegt. Voraussetzung ist, dass zuvor alle zumutbaren Schritte zur Beseitigung eines Ehehindernisses unternommen wurden.
Nein. Angehörige von Staaten außerhalb der EU benötigen für die Einreise zum Zweck der Eheschließung ein nationales Visum mit dem Zweck 'Eheschließung', das bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung zu beantragen ist.
Der ausländische Partner erhält in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug, sofern der deutsche oder in Deutschland lebende Partner über einen entsprechenden Status verfügt und meist einfache deutsche Sprachkenntnisse (Niveau A1) nachgewiesen werden, sofern keine Ausnahme greift.
Seit der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts zum 27. Juni 2024 muss die bisherige Staatsangehörigkeit für eine Einbürgerung nicht mehr aufgegeben werden. Mehrstaatigkeit ist seitdem grundsätzlich zulässig.
Ja. Ein Ehevertrag kann nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit insgesamt nichtig sein, wenn er zu einer einseitigen Lastenverteilung führt und der ausländische Partner sich bei Vertragsschluss erkennbar in einer durch drohende ausländerrechtliche Maßnahmen geschwächten Verhandlungsposition befand.
Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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