Die Berliner Tabelle ist eine Ergänzung der Düsseldorfer Tabelle und gilt für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet. Sie ist nur dann anzuwenden, wenn sowohl der Unterhaltsgläubiger als auch der Unterhaltsschuldner in Berlin wohnen.
Die Regelbeträge betragen im Einzelnen:
Download: (PDF-Format) Berliner Tabelle ab 1.7.2007
Die Regelbeträge betragen im Einzelnen:
Kindesunterhalt
| Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen | (§ 1612 a Abs. 3 BGB) |
West |
Ost |
|||
| Alle Beträge in Euro | (wenn im Elternhaushalt lebend) |
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| a. bis 1000 | ||||||
| b. 1000 - 1150 | ||||||
| ab 1150 | entspr. der Düsseldorfer Tabelle ohne 4. Altersstufe und ohne Bedarfskontrollbetrag | |||||
Stand: (letzte Änderung: 21.04.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Beitrag von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Die Berliner Tabelle ist eine ergänzende Regelung zur Düsseldorfer Tabelle. Sie findet ausschließlich Anwendung, wenn sowohl der Unterhaltsgläubiger als auch der Unterhaltsschuldner ihren Wohnsitz in Berlin haben.
Die Höhe des Kindesunterhalts staffelt sich nach dem Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen und den Altersstufen des Kindes (0–5, 6–11, 12–17 Jahre sowie ab 18 Jahren im Elternhaushalt). Die Beträge beginnen bei 186 Euro für die unterste Einkommensgruppe.
Bei einem Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen von über 1150 Euro kommen die Regelungen der Düsseldorfer Tabelle zur Anwendung, wobei die vierte Altersstufe und der Bedarfskontrollbetrag unberücksichtigt bleiben.
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