Vielfach stellen sich getrennte Eltern die Frage, wie mit dem Umgangsrecht während der Covid-19-Pandemie umgegangen werden soll. Zum einen drohen Ausgangssperren und zum anderen führt ein Umgang naturgemäß natürlich auch dazu, dass die beteiligten sich gegenseitig exponieren und somit u.U. auch ein Infektionsrisiko erzeugen. Noch schwieriger wird die Lage, wenn es gilt größere Strecken zur Ausübung des Umgangsrechts zu überbrücken.
Andernfalls führt eine leichte oder symptomlose Erkrankung des Kindes nicht zum Ausschluss des Umgangsrechts. Dies gilt auch für eine Erkrankung am Corona-Virus.
Ist dies nicht möglich, wie z.B. aufgrund der räumlichen Entfernung oder schwerer Erkrankung des anderen Elternteils, kann von den sorgeberechtigten Eltern - dies ist auch bereits vor einer akuten Erkrankung möglich - eine Person bestimmt werden, welche die Betreuung/Versorgung des Kindes in diesem konkreten Fall übernehmen soll. Die sorgeberechtigten Eltern können der benannten Betreuungsperson eine Vollmacht zur Regelung bestimmter Angelegenheiten des Kindes erteilen.
Zwar ist hier eine Ansteckung auch bei normalen sozialen Kontakten zwischen Eltern und Kind nicht undenkbar, aber eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen diesem Risiko und dem Recht des Kindes auf Umgang mit dem anderen Elternteil wäre wohl erforderlich.
Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass die Gefahren der Corona-Pandemie möglicherweise noch länger bestehen werden und Kinder nach derzeitigem Kenntnisstand nicht zur Risikogruppe gehören.
Auf der anderen Seite kann das Kind dann natürlich u.U. zu Infizierungen des anderen Elternteils sorgen, der sich möglicherweise sogar in einer Risikogruppe befindet.
Ein Umgangsausschluss für einige wenige Wochen während der Schubwellen wäre aber möglicherweise vertretbar. Hierbei kommt jedoch dem Zeitmoment eine nicht unbedeutende Rolle zuteil. Zum einen könnte dies ein Elternteil nämlich dazu ausnutzen, um einen „unerwünschten“ Umgang zum anderen Elternteil zu unterbinden. Zum anderen entspricht dies nicht unbedingt dem Kindeswohl.
Denn sollte der Zustand für eine längere Zeit bestehen bleiben, würde das Kind den anderen Elternteil wochenlang nicht sehen, was nicht dem Kindeswohl entsprechen würde.
Im Streitfall würde eine gerichtliche Entscheidung hierzu herbeizuführen sein.
Bestehen keine Beschränkungen, so bleibt es bei der bisher bestehenden Regelung zwischen den Elternteilen.
Was passiert bei einer angeordneten Quarantäne?
Wurde eine Quarantäne angeordnet, so muss diese befolgt werden. Das Kind kann dann nicht zum anderen Elternteil gebracht werden, der Umgang wird entsprechend unmöglich gemacht. Rechtliche Handhabe hiergegen besteht nicht.Umgangsrecht bei einer Erkrankung des Kindes
Ist das Kind selbst gesundheitlich so angeschlagen, dass es nicht transportfähig ist oder stationär behandelt werden muss, kommt die Ausübung des Umgangsrechts nicht in Frage. Dem derzeit betreuenden Elternteil ist es zuzumuten, dies auch mittels Attest nachzuweisen. Zudem ist der andere Elternteil zu informieren.Andernfalls führt eine leichte oder symptomlose Erkrankung des Kindes nicht zum Ausschluss des Umgangsrechts. Dies gilt auch für eine Erkrankung am Corona-Virus.
Erkrankung eines oder beider Elternteile
Sofern der betreuende Elternteil erkrankt und die Betreuung/Versorgung des Kindes nicht mehr gewährleisten kann (z.B. bei einem stationären Krankenhausaufenthalt) ist die Betreuung/Versorgung des Kindes durch den anderen sorgeberechtigten Elternteil zu leisten.Ist dies nicht möglich, wie z.B. aufgrund der räumlichen Entfernung oder schwerer Erkrankung des anderen Elternteils, kann von den sorgeberechtigten Eltern - dies ist auch bereits vor einer akuten Erkrankung möglich - eine Person bestimmt werden, welche die Betreuung/Versorgung des Kindes in diesem konkreten Fall übernehmen soll. Die sorgeberechtigten Eltern können der benannten Betreuungsperson eine Vollmacht zur Regelung bestimmter Angelegenheiten des Kindes erteilen.
Angst eines Elternteils vor einer Erkrankung
Die Angst, dass eine Infizierung durch den Umgang mit dem anderen Elternteil erfolgen könnte, ist juristisch schwierig zu beantworten. Denn maßgeblich ist das Kindeswohl zu betrachten.Zwar ist hier eine Ansteckung auch bei normalen sozialen Kontakten zwischen Eltern und Kind nicht undenkbar, aber eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen diesem Risiko und dem Recht des Kindes auf Umgang mit dem anderen Elternteil wäre wohl erforderlich.
Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass die Gefahren der Corona-Pandemie möglicherweise noch länger bestehen werden und Kinder nach derzeitigem Kenntnisstand nicht zur Risikogruppe gehören.
Auf der anderen Seite kann das Kind dann natürlich u.U. zu Infizierungen des anderen Elternteils sorgen, der sich möglicherweise sogar in einer Risikogruppe befindet.
Ein Umgangsausschluss für einige wenige Wochen während der Schubwellen wäre aber möglicherweise vertretbar. Hierbei kommt jedoch dem Zeitmoment eine nicht unbedeutende Rolle zuteil. Zum einen könnte dies ein Elternteil nämlich dazu ausnutzen, um einen „unerwünschten“ Umgang zum anderen Elternteil zu unterbinden. Zum anderen entspricht dies nicht unbedingt dem Kindeswohl.
Denn sollte der Zustand für eine längere Zeit bestehen bleiben, würde das Kind den anderen Elternteil wochenlang nicht sehen, was nicht dem Kindeswohl entsprechen würde.
Im Streitfall würde eine gerichtliche Entscheidung hierzu herbeizuführen sein.
Muss eine längere Reise zum anderen Elternteil ermöglicht werden?
Sofern Reiseeinschränkungen behördlich angeordnet sind oder die Mobilität aufgrund anderer behördlicher Anordnungen eingeschränkt ist, so ist in einem solchen Fall auch das Abholen und das Zurückbringen des Kindes nicht möglich. Der Umgang damit ausgeschlossen.Bestehen keine Beschränkungen, so bleibt es bei der bisher bestehenden Regelung zwischen den Elternteilen.
Stand:
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Beitrag von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Nein. Wenn eine offizielle Quarantäne angeordnet wurde, muss diese befolgt werden. Ein Transport des Kindes zum anderen Elternteil ist dann rechtlich unmöglich.
Eine leichte oder symptomlose Corona-Erkrankung führt nicht automatisch zum Ausschluss des Umgangsrechts. Nur wenn das Kind aufgrund des Gesundheitszustandes nicht transportfähig ist oder stationär behandelt werden muss, kann der Umgang entfallen.
Ist der betreuende Elternteil z. B. durch einen Krankenhausaufenthalt nicht in der Lage, die Versorgung zu gewährleisten, muss der andere sorgeberechtigte Elternteil einspringen. Ist dies nicht möglich, können die Eltern gemeinsam eine Betreuungsperson bestimmen und bevollmächtigen.
Die bloße Angst vor einer Infizierung ist juristisch schwer zu bewerten. Es bedarf einer einzelfallbezogenen Abwägung zwischen dem Ansteckungsrisiko und dem Recht des Kindes auf Umgang. Ein kurzzeitiger Ausschluss kann vertretbar sein, ein langfristiger Kontaktbruch widerspricht jedoch in der Regel dem Kindeswohl.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


