(1) Vor Ablauf eines Jahres nach der Erklärung der Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen kann die Person keine erneute Erklärung nach § 2 abgeben. Dies gilt nicht in den Fällen des § 3.
(2) Bewirkt eine Person mit der Erklärung des Geschlechtseintrags die Änderung zu einem früheren Geschlechtseintrag, so ändern sich ihre Vornamen entsprechend.
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