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§ 1 Festlegung des Mindestunterhalts (Fassung ab dem 01.01.2020)

Mindestunterhaltsverordnung (MinUhV)

Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gemäß § 1612a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beträgt monatlich

1. in der ersten Altersstufe (§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) 369 Euro ab dem 1. Januar 2020 und 378 Euro ab dem 1. Januar 2021,

2. in der zweiten Altersstufe (§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) 424 Euro ab dem 1. Januar 2020 und 434 Euro ab dem 1. Januar 2021,

3. in der dritten Altersstufe (§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) 497 Euro ab dem 1. Januar 2020 und 508 Euro ab dem 1. Januar 2021.

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Andrea Leibfritz , Burladingen