Rechtsfragen? Wir beraten Sie per   E-Mail  -   Video  -   Telefon  -   WhatsApp Bereits 400.757 Anfragen

§ 1796 Verhältnis zwischen Vormund und Pflegeperson

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

(1) Der Vormund hat auf die Belange der Pflegeperson Rücksicht zu nehmen. Bei Entscheidungen der Personensorge soll er die Auffassung der Pflegeperson einbeziehen.

(2) Für das Zusammenwirken von Vormund und Pflegeperson gilt § 1792 Absatz 2 entsprechend.

(3) Der Pflegeperson steht eine Person gleich, die

1. den Mündel

a) in einer Einrichtung über Tag und Nacht oder
b) in sonstigen Wohnformen

betreut und erzieht oder

2. die intensive sozialpädagogische Betreuung des Mündels übernommen hat.

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus NDR - N3 Aktuell

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.247 Bewertungen)

Ich bin in allen Bewertungspunkten vollumfänglich zufrieden. Mein Anliegen wurde schnell, umfassend, klar strukturiert bearbeitet und das Ergebnis ...
Verifizierter Mandant
Schnelle Rückmeldung und zuverlässig. Sehr zu empfehlen!!
Efstathios Lekkas , Berlin