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§ 8 Beteiligtenfähigkeit
Familienverfahrensgesetz (FamFG)
Beteiligtenfähig sind
1. natürliche und juristische Personen, 2. Vereinigungen, Personengruppen und Einrichtungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, 3. Behörden.
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Erik, Oranienburg
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