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§ 27 Beschränkung oder Wegfall des Versorgungsausgleichs

Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG)

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

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Vielen Dank , allein die Unterstützung in meinem Fall wie ich vorgehen muss , finde ich professionell und kompetent Hussain
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Herzlichen Dank für die zügige und umfassende Beratung.
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