AnwaltOnline - Familienrecht Juni 2026
ISSN: 1511-8983
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Interessante Urteile
Namensrecht: Volljährige Kinder dürfen dem Elternteil zum Geburtsnamen folgen
Ein volljähriges Kind kann seinen Geburtsnamen gemäß § 1617d Abs. 3 BGB neu bestimmen, indem es sich der Wiederannahme des Geburtsnamens eines Elternteils anschließt - unabhängig davon, ob der aktuelle Familienname des Kindes auf einer Einbenennung oder einer öffentlich-rechtlichen Namensänderung beruht. …
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Wer Umgangs- und Betreuungsregelung regeln will, muss den richtigen Weg gehen
Ein Antrag auf Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts ist unbegründet und mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn er der Sache nach auf eine Änderung einer bestehenden, familiengerichtlich gebilligten Umgangs- und Betreuungsregelung - insbesondere eines Wechselmodells - abzielt. …
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Umgangsrecht: Ordnungsgeld auch bei flüchtigem Kontakt außerhalb geregelter Umgangszeiten
Ein gerichtlich angeordnetes Kontaktverbot außerhalb geregelter Umgangszeiten gilt absolut - auch ein kurzer, vom umgangsberechtigten Elternteil aktiv herbeigeführter Kontakt mit dem Kind auf dem Schulweg stellt einen schuldhaften Verstoß dar, der mit einem Ordnungsgeld geahndet werden kann. …
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Versorgungsausgleich: Riester-Zulagen nach Ehezeitende sind auszugleichen
Zulagen auf fondsbasierte private Altersvorsorgekonten (z. B. Riester-Zulagen), die erst nach dem Ende der Ehezeit ausgezahlt werden, aber auf während der Ehezeit geleisteten Beiträgen basieren, sind im Rahmen des Versorgungsausgleichs beim Ehezeitanteil zu berücksichtigen. …
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Weitere Urteile zum Familienrecht
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Das Thema des Monats
Pflichtteil: wer einen Anspruch hat, wie er berechnet wird und was Erblasser tun können
Der Erblasser kann durch ein wirksames Testament oder einen Erbvertrag jede beliebige Person als Erben einsetzen - oder nahe Angehörige vollständig von der Erbfolge ausschließen. Diese sogenannte Testierfreiheit ist ein wesentliches Grundprinzip des Erbrechts. Sie findet jedoch ihre Grenze im Pflichtteilsrecht: Bestimmte Personen haben unabhängig vom letzten Willen des Erblassers einen gesetzlich gesicherten Anspruch auf eine finanzielle Mindestbeteiligung am Nachlass. Zugrunde liegt der Gedanke, dass den Erblasser eine über den Tod hinausgehende Verantwortung für seine nächsten Angehörigen trifft.
Was ist der Pflichtteil?
Der Pflichtteil ist ein gesetzlich festgelegter Mindestanspruch, der bestimmten nahen Angehörigen des Erblassers zusteht, selbst wenn sie durch Testament oder Erbvertrag enterbt wurden. Geregelt ist das Pflichtteilsrecht in den §§ 2303 ff. BGB.Wichtig zu verstehen ist, dass der Pflichtteilsberechtigte nicht in die Erbenstellung einrückt. Er wird weder Erbe in Höhe seiner Pflichtteilsquote noch Teil einer Erbengemeinschaft. Vielmehr erhält er einen rein schuldrechtlichen Zahlungsanspruch gegen den oder die Erben - und zwar in Höhe der Hälfte des Wertes seines gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 S. 2 BGB).
Pflichtteilsansprüche entstehen erst dann, wenn der Erbfall eingetreten ist und der Berechtigte durch eine letztwillige Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen wurde. Die Enterbung kann ausdrücklich erfolgen oder dadurch, dass andere Personen als Erben eingesetzt werden.
Ein verbreiteter Irrtum ist, dass Pflichtteilsansprüche auch dann entstehen, wenn jemand das Erbe freiwillig ausschlägt. Grundsätzlich stehen dem Ausschlagenden Pflichtteilsansprüche nach einer Ausschlagung nicht zu - es sei denn, der als Erbe eingesetzte Pflichtteilsberechtigte schlägt die Erbschaft gerade wegen damit verbundener Beschränkungen oder Beschwerungen nach § 2306 BGB aus. In diesem Fall steht ihm nach der Ausschlagung sowohl der volle Pflichtteilsanspruch als auch der Auskunftsanspruch nach § 2314 Abs. 1 BGB zu (vgl. BGH, 30.11.2022 - Az: IV ZR 60/22).
Bestimmt der Erblasser den Pflichtteilsberechtigten zwar zum testamentarischen Erben, spricht ihm aber testamentarisch einen Erbteil zu, der geringer ist als die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils, verbleibt dem Berechtigten ein sogenannter Pflichtteilsrestanspruch in Höhe der Differenz zwischen dem tatsächlichen Erbteil und dem vollen Pflichtteil.
Wer ist pflichtteilsberechtigt?
Der Kreis der Pflichtteilsberechtigten ist gesetzlich eng gefasst. Pflichtteilsberechtigt sind zunächst die Abkömmlinge des Erblassers - also Kinder, Enkel und Urenkel - unabhängig davon, ob sie ehelich oder unehelich, leiblich oder adoptiert sind. Stiefkinder hingegen haben kein Pflichtteilsrecht. Enkeln steht ein Pflichtteil nur dann zu, wenn der zwischenstehende Elternteil, also das Kind des Erblassers, bereits verstorben ist und damit als gesetzlicher Erbe ausfällt. …Weiterlesen
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