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Namensrecht: Volljährige Kinder dürfen dem Elternteil zum Geburtsnamen folgen

Familienrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Ein volljähriges Kind kann seinen Geburtsnamen gemäß § 1617d Abs. 3 BGB neu bestimmen, indem es sich der Wiederannahme des Geburtsnamens eines Elternteils anschließt - unabhängig davon, ob der aktuelle Familienname des Kindes auf einer Einbenennung oder einer öffentlich-rechtlichen Namensänderung beruht. Zwischengeschaltete Ehen oder mehrfache Namensänderungen stehen dem nicht entgegen; eine vorherige Rückbenennung nach § 1617e BGB ist hierfür keine Voraussetzung.

Gemäß § 1617d Abs. 3 BGB kann ein volljähriges Kind, dessen Elternteil nach Scheidung der Ehe einen früheren Namen gemäß § 1355 Abs. 5 S. 2 BGB wieder angenommen hat, seinen Geburtsnamen neu bestimmen, indem es sich dieser Namensänderung anschließt. Voraussetzung hierfür ist die Zustimmung des betroffenen Elternteils. Die Erklärungen sind nach § 1617d Abs. 4 BGB formgebunden vor dem Standesamt abzugeben.

Die Vorschrift stellt dabei allein auf die zeitlich vorausgegangene Namensänderung des Elternteils nach § 1355 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 und 2 BGB ab. Auf die Umstände, durch die das Kind seinen aktuellen Familiennamen erworben hat - sei es durch Einbenennung oder durch eine öffentlich-rechtliche Namensänderung - kommt es nach dem Wortlaut und dem Regelungszweck des § 1617d BGB ausdrücklich nicht an. Eine öffentlich-rechtliche Namensänderung steht dem Anschluss an die elterliche Namensänderung damit ebenso wenig entgegen wie eine vorangegangene Einbenennung.

Einer vorherigen Rückbenennung nach § 1617e BGB bedarf es nicht. Die Ein- bzw. Rückbenennung ist leitendes Tatbestandsmerkmal allein des § 1617e BGB; die Voraussetzungen dieser Norm sind weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit im Wege der Analogie auf den Tatbestand des § 1617d BGB zu erstrecken. Der Gesetzgeber hat die verschiedenen Möglichkeiten zur Namensänderung in den §§ 1617c-i BGB vielmehr als eigenständige, nebeneinander stehende Instrumente konzipiert, die einander nicht ausschließen (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zu dem Gesetzentwurf zum neuen Namensrecht vom 10.04.2024, BT-Drs. 20/10997, S. 33). Die Frage, ob eine öffentlich-rechtliche Namensänderung einer Einbenennung gleichzusetzen ist und dem Kind damit eine Rückbenennungserklärung nach § 1617e BGB ermöglicht, ist für den Anwendungsbereich des § 1617d BGB daher ohne Bedeutung.

§ 1617d Abs. 3 BGB erfasst ausdrücklich auch Konstellationen, in denen das volljährige Kind als eheliches Kind zunächst den vom anderen Elternteil abgeleiteten Ehenamen als Geburtsnamen geführt hat und anschließend den Namen eines Stiefelternteils aufgrund einer Namensänderung infolge der erneuten Eheschließung des leiblichen Elternteils erhalten hat. Dem Wortlaut der Vorschrift lässt sich nicht entnehmen, dass für die Rückkehr zum Geburtsnamen des leiblichen Elternteils mehrere Zwischenschritte erforderlich wären. Das Kind kann sich der Namenserklärung des namensändernden Elternteils vielmehr unmittelbar anschließen.

Diese Auslegung wird durch die Gesetzesmaterialien bestätigt. Der Gesetzgeber hat das Problem einer „zwischengeschalteten Ehe“ ausdrücklich adressiert: Hatte der Elternteil zunächst den Ehenamen aus der Ehe mit dem anderen Elternteil des Kindes beibehalten und ist unmittelbar zum Ehenamen der zweiten Ehe, in die das Kind einbenannt wurde, gewechselt, kann er nach Scheitern der Einbenennungsehe zu seinem Geburtsnamen zurückkehren. Das Kind kann ihm namensrechtlich folgen (BT-Drs. 20/10997, S. 33). Vorliegend betraf dies etwa eine Konstellation, in der das Kind zunächst den Familiennamen des Vaters trug, nach erneuter Heirat der Mutter durch öffentlich-rechtliche Namensänderung den Nachnamen des Stiefelternteils erhielt und die Mutter nach Scheitern dieser zweiten Ehe ihren Geburtsnamen wieder annahm. Auch hier ist der unmittelbare Anschluss des volljährigen Kindes an diese Namensänderung zulässig. Die Regelung dient dem gesetzgeberischen Ziel der Vereinfachung von Namensänderungen in solchen Konstellationen.

Die begehrte Folgebeurkundung nach § 36 Abs. 1 PStV - die Eintragung der Änderung des Familiennamens als Geburtsnamen in das Geburtenregister - ist vorzunehmen, sobald die Namensänderung nach § 1617d Abs. 3 BGB wirksam vollzogen wurde.


AG Berlin-Schöneberg, 05.03.2026 - Az: 71f III 109/25


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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