AnwaltOnline - Familienrecht März 2026
ISSN: 1511-8983
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Interessante Urteile
Keine Übertragung der elterlichen Sorge bei zerstrittenen Eltern
Die Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil allein nach § 1671 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 BGB setzt voraus, dass die Eltern nicht nur vorübergehend getrennt leben, ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht und zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den antragstellenden Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht. …
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Versorgungsausgleich: Wer private Rentenversicherung verheimlicht, haftet auf Schadensersatz
Werden bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs im Scheidungsverfahren nicht alle relevanten Anrechte angegeben, kann dies eine Verletzung der aus der ehelichen Solidarität nach § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB herrührenden Pflichten darstellen. Private Rentenversicherungen, die während der Ehe erworben wurden und der Altersversorgung dienen, sind als ehezeitlich erworbene …
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Sexueller Missbrauch der Tochter reicht nicht für Härtefallscheidung
Eine Ehe kann vor Ablauf des Trennungsjahres nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die Ausnahmeregelung des § 1565 Abs. 2 BGB ist nicht lediglich als Ausformung des Scheiterns der Ehe nach § 1565 Abs. 1 BGB anzusehen. Vielmehr will der Gesetzgeber …
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Rückständiger Kindesunterhalt: Kein vereinfachtes Verfahren ohne laufende Forderung!
Das vereinfachte Unterhaltsverfahren nach §§ 249 ff. FamFG dient dazu, minderjährigen Kindern in vereinfachter und schneller Weise einen Unterhaltstitel zu verschaffen. Auch der Rückgriff staatlicher Stellen beim Unterhaltsschuldner soll erleichtert werden. Die Frage, ob rückständige Unterhaltsansprüche isoliert - also ohne gleichzeitige Geltendmachung laufenden Unterhalts - im vereinfachten Verfahren geltend gemacht …
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Weitere Urteile zum Familienrecht
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Das Thema des Monats
Unter welchen Voraussetzungen kann eine Ehe geschieden werden?
Die grundlegende Voraussetzung für jede Scheidung ist das Scheitern der Ehe (§ 1565 BGB). Damit folgt das Gesetz im Gegensatz zu früheren Zeiten, in denen es auf das Verschulden eines Ehegatten ankam, dem sogenannten Zerrüttungsprinzip. Eine Ehe gilt juristisch als gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Was in der Theorie einfach und logisch klingt, bereitet in der Praxis oft Beweisschwierigkeiten. Da die Zerrüttung einer Beziehung ein interner Vorgang ist, der sich schwer objektiv bewerten lässt, und der Gesetzgeber das „Waschen schmutziger Wäsche“ im Prozess vermeiden möchte, knüpft das Gesetz an objektiv überprüfbare Zeiträume des Getrenntlebens an.
Auf das Getrenntleben der Ehegatten kommt es an!
Der Startschuss für fast jedes Scheidungsverfahren ist die Trennung. Ein Getrenntleben liegt vor, wenn zwischen den Ehegatten keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und zumindest ein Ehegatte diese auch nicht mehr herstellen will. Dies ist der Fall, wenn die gemeinsame Ehewohnung aufgegeben wurde oder ein Partner ausgezogen ist. Eine bloße vorübergehende berufliche Abwesenheit begründet dagegen noch kein Getrenntleben im rechtlichen Sinne.Der Gesetzgeber berücksichtigt jedoch auch, dass ein sofortiger Auszug aus finanziellen oder praktischen Gründen nicht immer möglich ist. Daher können Ehegatten auch dann getrennt leben, wenn sie sich noch in der gemeinsamen Wohnung aufhalten. Dies setzt jedoch eine strikte Trennung der Lebensbereiche voraus, die im juristischen Sprachgebrauch oft als „Trennung von Tisch und Bett“ bezeichnet wird. Es darf keine gemeinsame Haushaltsführung mehr stattfinden; jeder kauft für sich ein, kocht für sich und wäscht seine eigene Wäsche. Gemeinsame Mahlzeiten oder Freizeitaktivitäten sind tabu. Findet lediglich eine räumliche Trennung in verschiedenen Zimmern statt, während man sich im Alltag weiter versorgt, liegt rechtlich noch keine Trennung vor.
Wichtig für Versöhnungsversuche: Eine kurzzeitige Unterbrechung der Trennung, etwa durch einen gemeinsamen Urlaub oder den Versuch, die Beziehung noch einmal zu retten, unterbricht die Trennungszeit nicht, solange der Versuch scheitert. Anders verhält es sich, wenn tatsächlich eine echte Versöhnung stattgefunden hat und die Eheleute wieder zusammenfinden. Scheitert die Ehe danach erneut, beginnt die Berechnung der Trennungszeit ebenfalls von vorn (§ 1567 Abs. 2 BGB).
Einvernehmliche Scheidung nach Ablauf des Trennungsjahrs
Hat das Getrenntleben mindestens ein Jahr angedauert (Trennungsjahr), ist der Weg zur einvernehmlichen Scheidung eröffnet. Beantragen beide Ehegatten die Scheidung oder stimmt der Antragsgegner dem Scheidungsantrag des anderen zu, so wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist (§ 1566 Abs. 1 BGB). Das Gericht prüft in diesem Fall nicht mehr, warum die Ehe in die Brüche gegangen ist; intime Details bleiben dem Gerichtssaal erspart.In der Praxis wird der Antrag häufig …
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