ISSN: 1511-8983
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Wird der Güterstand durch Tod eines Ehegatten beendet und ist das Ehegattenerbrecht ausgeschlossen, so beginnt die Verjährung güterrechtlicher Ansprüche nach §§ 1371 Abs. 2, 1378 BGB nicht erst mit Kenntnis von der fehlenden Erbenstellung; die grob fahrlässige Unkenntnis der den Anspruch begründenden Umstände genügt. …
Der unwahre, hartnäckige Vorwurf sexuellen Kindesmissbrauchs kann zur vollständigen Verwirkung des Anspruchs auf Ehegattenunterhalt führen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Antragsgegnerin hat durch den auch nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens und Vorlage der Gutachten und dem Wechsel des Kindes in den Haushalt des Vaters weiterhin geäußerten und aufrechterhaltenen Verdacht des sexuellen Missbrauchs gegen …
Bei der Herabgruppierung im Rahmen des Kindesunterhalts wegen umfangreicher Mitbetreuung kann im Wege einer pauschalierenden Schätzung auf die Annahme zurückgegriffen werden, dass eine Mitbetreuung sich auf etwa 45 % der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben für ein Kind nach § 6 RBEG auswirkt.
Bei einer Mitbetreuung von einem Drittel kann eine geschätzte Bedarfsdeckung …
Allein die Erwartung auf eine spätere werthaltige Immobilienschenkung (§ 516 BGB) an einen Ehegatten begründet keinen finanziellen Verzicht bei der Bewertung der Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB) eines Ehevertrags; ein Vermögenserwerb ließe sich zulässigerweise stets so gestalten, dass er von vornherein außerhalb des Zugewinns bleibt. Künftiger und erwartbarer Vermögenserwerb kann daher durch Gestaltung des Güterstands …
… finden Sie auf unserer Urteilsübersicht.
Der Grundsatz im Unterhaltsrecht lautet: Unterhaltspflichtig ist nur, wer leistungsfähig ist. Nach § 1603 Abs. 1 BGB ist nicht unterhaltspflichtig, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Daher kommt es bei jeder Unterhaltsforderung maßgeblich auf die Leistungsfähigkeit an. Sie bemisst sich jedoch nicht allein nach dem tatsächlich vorhandenen Einkommen und Vermögen, sondern auch nach der Erwerbsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Die Grenze dieser Leistungsfähigkeit bildet der sogenannte Selbstbehalt – jener Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen für seinen eigenen Lebensbedarf verbleiben muss.
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