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AnwaltOnline - Familienrecht Januar 2026

Familienrecht

AnwaltOnline - Familienrecht Januar 2026

ISSN: 1511-8983

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Interessante Urteile

Verjährung des Anspruch auf Auskunftserteilung zur Ermittlung eines möglichen Zugewinnausgleichsanspruchs

Wird der Güterstand durch Tod eines Ehegatten beendet und ist das Ehegattenerbrecht ausgeschlossen, so beginnt die Verjährung güterrechtlicher Ansprüche nach §§ 1371 Abs. 2, 1378 BGB nicht erst mit Kenntnis von der fehlenden Erbenstellung; die grob fahrlässige Unkenntnis der den Anspruch begründenden Umstände genügt. …


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Verwirkung des Ehegattenunterhalts bei unwahren Missbrauchsvorwürfen

Der unwahre, hartnäckige Vorwurf sexuellen Kindesmissbrauchs kann zur vollständigen Verwirkung des Anspruchs auf Ehegattenunterhalt führen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Antragsgegnerin hat durch den auch nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens und Vorlage der Gutachten und dem Wechsel des Kindes in den Haushalt des Vaters weiterhin geäußerten und aufrechterhaltenen Verdacht des sexuellen Missbrauchs gegen …


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Kindesunterhalt kann wegen umfangreicher Mitbetreuung herabgruppiert werden!

Bei der Herabgruppierung im Rahmen des Kindesunterhalts wegen umfangreicher Mitbetreuung kann im Wege einer pauschalierenden Schätzung auf die Annahme zurückgegriffen werden, dass eine Mitbetreuung sich auf etwa 45 % der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben für ein Kind nach § 6 RBEG auswirkt.

Bei einer Mitbetreuung von einem Drittel kann eine geschätzte Bedarfsdeckung …


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Bewertung der Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags

Allein die Erwartung auf eine spätere werthaltige Immobilienschenkung (§ 516 BGB) an einen Ehegatten begründet keinen finanziellen Verzicht bei der Bewertung der Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB) eines Ehevertrags; ein Vermögenserwerb ließe sich zulässigerweise stets so gestalten, dass er von vornherein außerhalb des Zugewinns bleibt. Künftiger und erwartbarer Vermögenserwerb kann daher durch Gestaltung des Güterstands …


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Weitere Urteile zum Familienrecht

… finden Sie auf unserer Urteilsübersicht.

Das Thema des Monats

Unterhaltspflicht: Wo endet die Leistungsfähigkeit eines barunterhaltspflichtigen Elternteils?

Der Grundsatz im Unterhaltsrecht lautet: Unterhaltspflichtig ist nur, wer leistungsfähig ist. Nach § 1603 Abs. 1 BGB ist nicht unterhaltspflichtig, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Daher kommt es bei jeder Unterhaltsforderung maßgeblich auf die Leistungsfähigkeit an. Sie bemisst sich jedoch nicht allein nach dem tatsächlich vorhandenen Einkommen und Vermögen, sondern auch nach der Erwerbsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Die Grenze dieser Leistungsfähigkeit bildet der sogenannte Selbstbehalt – jener Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen für seinen eigenen Lebensbedarf verbleiben muss.

Gesteigerte Erwerbsobliegenheit beim Kindesunterhalt

Für Unterhaltsansprüche minderjähriger und ihnen gleichgestellter privilegierter volljähriger Kinder gelten besondere, verschärfte Voraussetzungen. Gegenüber diesen Kindern trifft die Eltern eine sogenannte gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Diese besondere Verpflichtung wurzelt in der elterlichen Verantwortung, die auch im Grundgesetz verankert ist (Art. 6 Abs. 2 GG).

In der Praxis bedeutet dies, dass der barunterhaltspflichtige Elternteil verpflichtet ist, alle verfügbaren Mittel zur Sicherstellung des Kindesunterhalts zu verwenden. Er muss seine Arbeitskraft bestmöglich einsetzen und seine Verdienstmöglichkeiten voll ausschöpfen. Diese Verpflichtung geht weit über das hinaus, was von einem Unterhaltsschuldner gegenüber anderen Berechtigten, etwa dem geschiedenen Ehegatten, verlangt wird. Konkret kann dies bedeuten, dass auch ein Wohnsitzwechsel oder die Annahme einer nicht der Berufsausbildung entsprechenden Arbeitsstelle hingenommen werden muss. Auch unrentable selbstständige Tätigkeiten müssen unter Umständen aufgegeben werden. Ferner kann die Obliegenheit bestehen, eine Nebentätigkeit aufzunehmen, um die Leistungsfähigkeit bis zur Höhe des Mindestunterhalts sicherzustellen.

Eine freiwillige Einschränkung der Erwerbstätigkeit – etwa durch Wechsel in Teilzeitarbeit oder Verzicht auf zumutbare Einkünfte – führt zur Zurechnung fiktiven Einkommens. Dies gilt insbesondere, wenn der Pflichtige seine Arbeitszeit trotz objektiver Möglichkeit zur Vollzeittätigkeit reduziert, um z.B. persönliche Interessen zu verfolgen. Die Gerichte prüfen dabei stets, ob persönliche, gesundheitliche oder betreuungsbedingte Gründe eine solche Reduktion rechtfertigen.

Fiktive Einkünfte: Wenn das tatsächliche Einkommen nicht ausreicht

Verletzt ein Unterhaltspflichtiger diese gesteigerte Erwerbsobliegenheit, wird er unterhaltsrechtlich so behandelt, als würde er die ihm möglichen und zumutbaren Einkünfte tatsächlich erzielen. Es wird ihm ein fiktives Einkommen zugerechnet. …


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