AnwaltOnline - Familienrecht Februar 2020
ISSN: 1511-8983
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Interessante Urteile
Sorge- und Umgangsrecht bei psychischer Erkrankung der Kindesmutter
Der begleitete Umgang von fremduntergebrachten Kindern mit deren Eltern hat sich an den individuellen Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der bei getrenntlebenden Eltern entwickelten Grundzüge zu orientieren.
In der Regel genügt es wegen des kindlichen Zeitempfindens nicht, dass nur einmal monatlich Umgang zwischen einem Kleinstkind und seiner Mutter stattfindet. ...
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Anspruch auf unbefristeten Titel über Kindesunterhalt
Ein minderjähriges Kind hat einen Anspruch auf die Errichtung eines unbefristeten Titels über zu zahlenden Kindesunterhalt, also eines Titels, der nicht auf die Zeit der Minderjährigkeit begrenzt ist.
Grundsätzlich sind Unterhaltstitel unbefristet zu erstellen. Der Unterhaltsberechtigte soll nicht gezwungen sein, sich seine Ansprüche immer wieder neu erstreiten zu müssen. Dies gilt ...
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Elternunterhalt als außergewöhnliche Belastung
Die Berücksichtigung der zumutbaren Belastung bei Ermittlung des als außergewöhnliche Belastung abziehbaren Elternunterhalts ist verfassungsgemäß.
Unterhaltsaufwendungen die als Elternunterhalt geleistet werden, können lediglich im Rahmen des § 33 EStG Berücksichtigung finden und auch nur, soweit sie den Betrag der zumutbaren Belastung übersteigen. Die Regelung des § 33 EStG ist ...
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Pflicht zum Abschluss einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich?
Ein gesetzlich rentenversicherter Ehegatte kann nicht zum Abschluss einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich verpflichtet werden, die eine Verrechnung seines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Anrecht seines verbeamteten Ehegatten auf landesrechtliche Beamtenversorgung vorsieht. ...
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Weitere Urteile zum Familienrecht
... finden Sie auf unserer Urteilsübersicht.
Unterhaltsberechnung - ab € 79,95 incl. MwSt.
Den Unterhaltsanspruch kann man alle zwei Jahre überprüfen bzw. neu berechnen lassen. Eine Berechnung kann auch zwischendurch erfolgen, wenn berechtigte Annahme besteht, dass der Unterhaltszahler höheres Einkommen erzielt.
Aber auch der Unterhaltszahler kann den Unterhaltsanspruch neu berechnen bzw. den Titel abändern lassen.
Eine fehlerhafte oder veraltete Berechnung kann teuer werden:
Wird zuviel gezahlt, geht dies zu Lasten des Unterhaltschuldners, wird zuwenig gezahlt, sollte der Unterhaltsberechtigte eine Neuberechnung durchführen lassen. Die Berechnung wirkt aber nicht rückwirkend!
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Das Thema des Monats
Wie kann man seinen Vornamen und/oder Familiennamen ändern?
Das Familienrecht kennt zahlreiche Rechtsakte, die zur Änderung eines Namens, im allgemeinen des Familiennamens, führen, z.B. Eheschließung, Adoption, Einbenennung eines Kindes.
Doch auch in anderen Situationen besteht immer wieder der Wunsch nach einer Änderung des Vor- oder Familiennamens, etwa weil Unzufriedenheit mit dem Vornamen besteht, ein Nachnahme als Belastung empfunden wird oder schlichtweg ein ganz anderer Rufname als im Personalausweis eingetragen seit vielen Jahren genutzt wird.
In diesen Fällen gibt es die Möglichkeit, seinen Namen auf verwaltungsrechtlichem Wege nach den Vorschriften des Namensänderungsgesetzes (NÄG) von der zuständigen Verwaltungsbehörde ändern zu lassen.
Dies ist grundsätzlich aber nur dann möglich, wenn triftige Gründe für eine Namensänderung vorliegen (§ 3 Namensänderungsgesetz). Aus einer Laune heraus ist dies nicht möglich.
Vorwiegend ist dies bei der Namensänderung von Stiefkindern, bei der Eindeutschung ausländischer Namen und bei der Individualisierung von so genannten Sammelnamen sowie bei Namen, die geeignet sind, den Namensträger lächerlich zu machen, positiv entschieden worden. Aber auch berufliche Gründe sind schon als „wichtig“ im Sinne des Namensänderungsgesetzes anerkannt worden.
Grundsätzlicher Ablauf
Zur Namensänderung ist zunächst ein Antrag – am besten mit einer guten Begründung - erforderlich. Welche Behörde zuständig ist, ist in den einzelnen Bundesländern verschieden; meist ist es das Landratsamt bzw. in Großstädten die Stadtverwaltung.
Der Antragsteller benötigt weiterhin eine Meldebescheinigung bzw. eine Kopie des Ausweises sowie einen Auszug aus dem Geburtenregister.
Die zuständige Behörde kann soweit erforderlich weitere Unterlagen anfordern. Üblicherweise sind dies z.B. ein Führungszeugnis oder ein ärztliches Gutachten.
Kosten
Die Kosten für die Änderung des Vornamens liegen maximal bei 255 €, für die Änderung des Nachnamens maximal bei 1022 €. Da die Kosten sich nach dem Verwaltungsaufwand richten, liegen die tatsächlich erhobenen Kosten oftmals deutlich unter den Höchstsätzen.
Auf den Antragsteller kommen im Erfolgsfall aber weitere Kosten zu, weil einige Dokumente wie der Personalausweis und der Reisepass neu beantragt werden müssen.
Wann kann der Nachname geändert werden?
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Scheidung über AnwaltOnline
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