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Anspruch auf unbefristeten Titel über Kindesunterhalt

Familienrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Ein minderjähriges Kind hat einen Anspruch auf die Errichtung eines unbefristeten Titels über zu zahlenden Kindesunterhalt, also eines Titels, der nicht auf die Zeit der Minderjährigkeit begrenzt ist.

Grundsätzlich sind Unterhaltstitel unbefristet zu erstellen. Der Unterhaltsberechtigte soll nicht gezwungen sein, sich seine Ansprüche immer wieder neu erstreiten zu müssen. Dies gilt auch für den Fall des Eintritts der Volljährigkeit.

Dem Verwandtenunterhalt ist eine Differenzierung zwischen dem Unterhalt für minderjährige und volljährige Kinder dem Grunde nach fremd. Soweit § 1612 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BGB den Mindestunterhalt nur bis zur 3. Altersstufe regelt, widerspricht dies dem nicht. Denn aus § 244 FamFG ergibt sich gerade, dass diesen dynamisierten Kinderunterhaltsansprüchen der Einwand der Volljährigkeit nicht entgegengehalten werden kann, der Unterhaltstitel also über das Alter der Volljährigkeit hinaus gilt.

Der Umstand, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht klar ist, wie sich die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Volljährigkeit darstellen werden, ist gerade kein Argument dafür, dass im Einzelfall eine Befristung gerechtfertigt wäre. Denn es entspricht dem Regelfall, dass zukünftige Entwicklungen gerade nicht vorhergesehen werden können und deswegen bei Erstellung des Titels auch außer Betracht zu bleiben haben.

Demzufolge ist gerade im Hinblick auf die tatsächlichen Unsicherheiten ein Titulierungsinteresse und ein Titulierungsanspruch des Unterhaltsberechtigten auf einen unbefristeten Unterhaltstitel gegeben.

Hat sich der Unterhaltspflichtige in einer notariellen Urkunde wegen der Verpflichtung zur Zahlung der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen, so ist der Unterhaltsanspruch sofort vollstreckbar. Demgemäß ist § 239 FamFG anwendbar.


OLG Bamberg, 14.05.2018 - Az: 2 UF 14/18


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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