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Pflicht zum Abschluss einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich?

Familienrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Ein gesetzlich rentenversicherter Ehegatte kann nicht zum Abschluss einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich verpflichtet werden, die eine Verrechnung seines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Anrecht seines verbeamteten Ehegatten auf landesrechtliche Beamtenversorgung vorsieht.

Hierzu führte das Gericht aus:

Ein solcher Anspruch ist von vornherein ausgeschlossen, soweit der Ehemann (auch) das berufsständische Anrecht der Ehefrau in eine Zwangsvereinbarung zur Anrechtssaldierung einbeziehen möchte. Dies hätte nämlich zur Folge, dass die berufsständische Versorgung der Ehefrau nicht intern geteilt würde, sondern ihr in voller Höhe verbliebe, im Gegenzug jedoch die Höhe des für sie nach § 16 VersAusglG im Wege externer Teilung zu begründenden Anrechts der gesetzlichen Rentenversicherung geringer ausfiele.

Wegen der Verschiedenartigkeit der im gesetzlichen Wertausgleich abgegebenen und erworbenen Anrechte stellt sich eine diesbezügliche Verrechnungsvereinbarung für die Ehefrau nicht als ergebnisneutral dar, zumal diese ein Interesse daran haben kann, auf Kosten ihrer berufsständischen Anrechte zusätzliche Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erwerben. Die Ansicht, dass der verbeamtete Ehegatte selbst in solchen Fällen einen Anspruch auf Abschluss einer Verrechnungsvereinbarung haben könnte, wird - soweit ersichtlich - nirgends vertreten.

Auch bezüglich der gesetzlichen Rentenanrechte der Ehefrau steht dem Ehemann kein Anspruch auf Abschluss einer (Teil-)Verrechnungsvereinbarung zu.

Es ist allerdings umstritten, ob ein Landesbeamter den Abschluss einer solchen Verrechnungsvereinbarung von seinem gesetzlich rentenversicherten Ehegatten verlangen kann.

Dies wird teilweise bejaht. Ähnlich wie in den Fällen der Erteilung steuerrechtlicher Zustimmungen müsse ein Ehegatte infolge der nachehelichen Solidarität einer Saldierung von Versorgungsanrechten zustimmen, weil ihm hierdurch keine Nachteile entstünden und sich die Position des verbeamteten Ehegatten ohne die Verrechnung verschlechtern würde (vgl. AG Oranienburg, 24.04.2015 - Az: 38 F 3/15).

Von der wohl überwiegenden Ansicht wird die Verpflichtung eines Ehegatten zum Abschluss einer Verrechnungsvereinbarung auch in Bezug auf die Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung jedoch verneint. Die Rechtsprechung zum begrenzten Realsplitting sei auf den Versorgungsausgleich nicht übertragbar und der Verlust von Verhandlungsspielräumen für umfassendere Scheidungsfolgenvereinbarungen beeinträchtige die Interessen des in Anspruch genommenen Ehegatten nachhaltig.

Die zuletzt genannte Auffassung trifft zu.


BGH, 30.10.2019 - Az: XII ZB 537/17

ECLI:DE:BGH:2019:301019BXIIZB537.17.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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