Rechtsfrage klären? Wir beraten per   E-Mail  -   Video  -   Telefon  -   WhatsAppBewertung: - bereits 393.781 Anfragen

Keine Überprüfung von infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen durch das Familiengericht

Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Nachdem das Familiengericht des Amtsgerichts in Weimar eine Entscheidung zum sog. Maskenzwang in Schulen bzw. sonstiger infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen an Schulen getroffen und dieses eine breite mediale Aufmerksamkeit nach sich gezogen hat, sind inzwischen über 25 nahezu gleichlautende Anträge bzw. Anregungen beim Familiengericht des Amtsgerichts Vechta unter Berufung auf die dortige Entscheidung eingegangen.

Verfahren wegen Kindeswohlgefährdungen wurden aufgrund dieser Anregungen durch das Familiengericht jedoch nicht eingeleitet.

Nach Auffassung der Richterinnen und Richter des Familiengerichts des Amtsgerichts Vechta ist eine konkrete Kindeswohlgefährdung i. S. v. § 1666 BGB nicht ersichtlich, so dass das Gericht eine Notwendigkeit für familiengerichtliche Maßnahmen nicht zu erkennen vermochte. Unabhängig von der Frage, ob eine Zuständigkeit des Familiengerichts überhaupt gegeben ist, sind jedenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine konkrete Kindeswohlgefährdung ersichtlich, welche familiengerichtliche Maßnahmen erforderlich machen könnten. Für die Überprüfung von infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen ist das Familiengericht nicht zuständig.

Veröffentlicht: 20.04.2021

Quelle: PM des AG Vechta

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von Finanztest

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.239 Bewertungen) - Bereits 393.781 Beratungsanfragen

Kompetente und zügige Bearbeitung! Vielen Dank!

Verifizierter Mandant

Sehr schnelle und kompetente Beratung! Auch Rückfragen wurden umgehend beantwortet. Aufgrund der Rückmeldungen wurde die Sache (Rücktritt vom ...

Verifizierter Mandant