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Keine Kindeswohlgefährdung durch Test- und Maskenpflicht

Familienrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Das Amtsgericht Bad Iburg - Familiengericht - hat Anträge von Eltern auf Anordnung von Schutzmaßnahmen nach § 1666 BGB im Hinblick auf die im Landkreis Osnabrück geltende Test- und Maskenpflicht in Schulen abgelehnt.

Nach Überzeugung des Gerichts gefährden die in den Schulen geltenden Infektionsschutzmaßnahmen (Maskenpflicht, Distanzgebot und Corona-Testpflicht) das Wohl der betroffenen Schülerinnen und Schüler nicht. Das Gericht schließt sich insoweit ausdrücklich den wissenschaftsbasierten und überzeugenden Einschätzungen des Robert-Koch-Instituts und der Weltgesundheitsorganisation an. Danach minimieren obligatorische Corona-Tests, das Tragen einer Gesichtsmaske (auch während des Unterrichts) und die Abstandsgebote das Risiko, dass sich die Kinder mit dem Corona-Virus infizieren oder aber selbst diese Infektion weitergeben.

Darüber hinaus ist das Familiengericht nicht zu einer Entscheidung befugt. Die Verpflichtungen zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes und zur Testpflicht basieren auf einer Allgemeinverfügung des Landkreises Osnabrück und den entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften. Über eine Aufhebung dieser Vorschriften müsste das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht im Rahmen eines Normenkontroll­verfahrens entscheiden. Familiengerichte sind nicht befugt, staatliche Verordnungen aufzuheben, abzuändern oder gar durch eigene politische Vorstellungen zu ersetzen.

Veröffentlicht: 16.04.2021

Quelle: PM des AG Bad Iburg

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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