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Ab 1.1.2002 besserer Schutz vor häuslicher Gewalt!

Familienrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Mit dem am 1.1.2002 in Kraft tretenden Gewaltschutzgesetz (GewSchG) wird – auch – der bisher nur schwer durchsetzbare Schutz vor häuslicher Gewalt erheblich verbessert. Wesentlicher Inhalt des insoweit einschlägigen § 2 GewSchG:

  • Das Gesetz greift setzt voraus, dass Täter und Opfer einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen. Es gilt also nicht nur für verheiratete Paare, sondern auch für nicht eheliche und gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften, ebenso für sonstige Haushaltsgemeinschaften, z.B. zwischen erwachsenen Geschwistern.
  • Die Schutzmaßnahmen des Gesetzes greifen ein, wenn ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft durch ein anderes vorsätzlich körperlich oder in seiner Freiheit verletzt worden ist. Bloße Drohungen mit Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit reichen in Härtefällen ebenfalls aus, vor allem, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern gefährdet ist.
  • Das Opfer kann verlangen, dass ihm der Täter die bisher gemeinsam genutzte Wohnung zur Alleinbenutzung überlässt. Je nach Fallgestaltung kommt dabei eine dauernde oder lediglich eine befristete Überlassung der Wohnung in Betracht.
  • Maßnahmen gegen den Täter ordnet das Amtsgericht – Familiengericht – auf Antrag der verletzten bzw. bedrohten Person an.
Im Zusammenhang mit der Einführung des GewSchG wird auch § 1361 b BGB reformiert. Diese Bestimmung regelt die Zuweisung der Ehewohnung bei getrennt lebenden Ehegatten oder solchen, die ihre Trennung beabsichtigen. Schon bisher war es möglich, die Wohnung einem der Ehegatten zur Alleinbenutzung zuzuweisen, wenn diese Maßnahme erforderlich ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden, wobei das Wohl der Kinder besonders zu beachten ist. Künftig ist die Zuweisung zur Alleinbenutzung dann sogar die Regel, wenn ein Ehegatte vom anderen vorsätzlich an Körper, Gesundheit oder Freiheit verletzt oder mit derartigen Verletzungen bedroht worden ist. Anders ist es nur dann, wenn keine weiteren Verletzungen oder Drohungen zu befürchten sind, es sei denn, dem Opfer ist auch in diesem Fall ein weiteres Zusammenleben mit dem Täter nicht zuzumuten.

§ 1361 b BGB n.F. bestimmt außerdem, dass ein Ehegatte 6 Monate nach seinem Auszug aus der Ehewohnung das Recht zur Rückkehr praktisch verliert, wenn er diese vom anderen Ehegatten nicht schon vorher ernsthaft verlangt hat.

Zuständig für Anordnungen nach § 1361 B BGB ist wie schon bisher das Familiengericht.

Veröffentlicht: 01.01.2002

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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