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Impressum hinter eBay-„mich"-Link: Reicht das wirklich aus?

eBay-Recht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Die Anbieterdaten nach § 6 TDG müssen bei eBay-Angeboten nicht zwingend auf der Angebotsseite selbst erscheinen. Eine Verlinkung über die plattformeigene Rubrik „mich“ genügt den gesetzlichen Anforderungen der leichten Erkennbarkeit, unmittelbaren Erreichbarkeit und ständigen Verfügbarkeit, sofern die Informationen von dort direkt abrufbar sind.

Gewerbliche Anbieter von Telediensten sind nach § 6 Nr. 1 TDG verpflichtet, bestimmte Anbieterdaten leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Die Frage, wie diese Anforderungen auf die spezifische technische Struktur einer Internetauktionsplattform wie eBay anzuwenden sind, wirft in der Praxis erhebliche Auslegungsfragen auf. Insbesondere ist zu klären, ob eine Verlinkung der Pflichtangaben über eine plattformeigene Unterseite - konkret die bei eBay vorhandene Rubrik „mich“ - den gesetzlichen Vorgaben genügt oder ob eine direkte Angabe auf der eigentlichen Angebotsseite erforderlich ist.

§ 6 Nr. 1 TDG verlangt die Einhaltung dreier kumulativer Merkmale: leichte Erkennbarkeit, unmittelbare Erreichbarkeit und ständige Verfügbarkeit. Bei der Auslegung dieser Merkmale ist nicht auf einen abstrakten Maßstab abzustellen, sondern auf die konkrete Benutzeroberfläche der genutzten Plattform sowie auf das tatsächliche Nutzungsverständnis der auf dieser Plattform aktiven Verbraucher. Dies ergibt sich bereits aus dem Zweck der Norm, die einen effektiven Informationszugang für den Nutzer sicherstellen soll - nicht aber eine bestimmte technische Darstellungsform vorschreibt.

Die Plattform eBay bietet keine eigenständige, ausdrücklich als „Impressum“ oder „Kontakt“ bezeichnete Rubrik für die nach § 6 TDG erforderlichen Angaben. Der einzige plattformseitig zur Verfügung gestellte Weg zur Darstellung ergänzender Anbieterinformationen ist die sogenannte „mich“-Seite, die von der Angebotsseite aus per Hyperlink erreichbar ist. Da eine Einstellung entsprechender Pflichtangaben unter einer abweichenden, gesetzlich nicht vorgeschriebenen Bezeichnung technisch nicht möglich ist, kann der Anbieter nur auf diesen plattformseitigen Mechanismus zurückgreifen. Eine gesetzliche Vorgabe, unter welcher konkreten Bezeichnung die Anbieterkennzeichnung zu erfolgen hat, existiert nicht.

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