Werden im großen Stil Gebrauchtwaren über Internetauktionen verkauft, so kann der Anbieter als Unternehmer eingestuft werden.
Vorliegend hatte eine Verkäuferin in einem Monat insgesamt 93 Artikel (gebrauchte Kleider der eigenen Kinder, Haushaltsgegenstände) bei eBay eingestellt.
Das Gericht stufte die ohne Gewerbeanmeldung handelnde Frau daher als Unternehmerin ein.
Klärt das Mitglied nicht über das dem Verbraucher in diesem Fall zustehende Widerrufsrecht auf, so ist mit einer entspr. (kostenpflichtigen) Abmahnung zu rechnen.
In der Folge unterlag die Verkäuferin daher in einem gegen sie gerichteten wettwerbsrechtlichen Abmahnverfahren.
LG Berlin, 05.09.2006 - Az: 103 O 75/06
ECLI:DE:LGBE:2006:0905.103O75.06.0A
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