Im zu entscheidenden Fall hatte der Kläger EUR 900 bei einer Postbank-Filiale für den Verkäufer eingezahlt. Die Bank zahlte dem Verkäufer das Geld aus, obwohl der Käufer die ersteigerte Ware nicht erhielt.
Der Kläger vertrat die Auffassung, daß die Zahlung seitens der Bank erst nach Aushändigung der Ware hätte erfolgen dürfen.
Die Bank ist jedoch lediglich verpflichtet, sich von der Identität des Kunden zu überzeugen, weitere Verpflichtungen bestehen nicht. Die Bank kann daher auch auch nicht für den Schaden aus dem geplatzten Geschäft verantwortlich gemacht werden.
Der Kläger vertrat die Auffassung, daß die Zahlung seitens der Bank erst nach Aushändigung der Ware hätte erfolgen dürfen.
Die Bank ist jedoch lediglich verpflichtet, sich von der Identität des Kunden zu überzeugen, weitere Verpflichtungen bestehen nicht. Die Bank kann daher auch auch nicht für den Schaden aus dem geplatzten Geschäft verantwortlich gemacht werden.
AG Frankfurt/Main, 30.07.2003 - Az: 32 C 1364/03
ECLI:DE:AGFFM:2003:0730.32C1364.03.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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