Bei Internet-Auktionen über Plattformen wie eBay gelten die allgemeinen Regelungen des Bürgerlichen Rechts zum Vertragsschluss. Ein wirksamer
Kaufvertrag kommt durch Angebot und Annahme gemäß §§ 145 ff. BGB zustande. Die Willenserklärungen können rechtswirksam online per Mausklick abgegeben werden. Die dispositive Vorschrift des § 156 BGB über Versteigerungen findet keine Anwendung, wenn die Parteien diese durch Vereinbarung abweichender Bedingungen wirksam abbedungen haben.
Die Plattform eBay stellt lediglich die technische Einrichtung und die Regelungen zur Verfügung. Sie gibt keine eigene Willenserklärung in Form eines Zuschlags ab, sondern organisiert einen Marktplatz, auf dem die Nutzer selbst Willenserklärungen zum Abschluss von Verträgen abgeben. Dies ergibt sich aus den
Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Plattform, die zwischen dem „Nutzungsverhältnis“ (Plattform und Nutzer) und dem „Marktverhältnis“ (Anbieter und Bieter) unterscheiden.
Die Einstellung eines Artikels zur Versteigerung stellt ein verbindliches Angebot zum Vertragsschluss dar, nicht lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (invitatio ad offerendum). Maßgeblich ist, wie die Willenserklärung nach dem objektiven Empfängerhorizont zu verstehen ist. Wenn beide Parteien den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Plattform zugestimmt haben, darf der Erklärungsempfänger davon ausgehen, dass den abgegebenen Erklärungen der in den AGB beigemessene Erklärungswert zukommt.
Die bloße technische Möglichkeit einer Stornierung von Angeboten und Geboten führt nicht dazu, dass der Rechtsbindungswille entfällt. Diese Möglichkeit ist in den AGB nicht erwähnt und für Kaufinteressenten auch nicht ohne weiteres erkennbar. Ein etwa geheim gehaltener Wille des Anbieters, den Artikel erst ab Erreichen eines bestimmten Preises verkaufen zu wollen, ist nach § 116 BGB unbeachtlich.
Das Risiko, einen Artikel möglicherweise für einen Bruchteil seines Wertes zum „Schleuderpreis“ verkaufen zu müssen, kann der Verkäufer durch Angabe eines entsprechend hohen Mindestgebots vermeiden. Macht er dies nicht, ist bei verständiger Würdigung anzunehmen, dass er aus Marketing- oder sonstigen Gründen bei der Versteigerung auch hohe Verluste in Kauf zu nehmen bereit ist. Es entspricht dem Prinzip der Privatautonomie, dass denjenigen, der sich in Anbetracht der mit Auktionen verbundenen Chancen und Risiken für diese Verkaufsform entscheidet, auch die Pflicht trifft, die Folgen bei Realisierung der Risiken zu tragen (vgl. OLG Hamm, 14.12.2000 - Az: 2 U 58/00).
Wird eine Online-Auktion vor dem Ende der regulären Laufzeit
abgebrochen, kann dennoch ein Vertrag zustande kommen. Sehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Plattform vor, dass auch im Falle der vorzeitigen Beendigung durch den Anbieter ein Vertrag zwischen diesem und dem Höchstbietenden zustande kommt, sind die Parteien hieran gebunden. Die Bestimmung ist eine taugliche Auslegungsgrundlage, da sich die Parteien mit den Regeln über den Vertragsschluss ausdrücklich einverstanden erklärt haben, indem sie bei der Eröffnung eines Nutzerkontos den AGB zustimmten.
Verständnislücken können unter Rückgriff auf die durch die Anerkennung der AGB begründeten wechselseitigen Erwartungen der Auktionsteilnehmer und deren gemeinsames Verständnis über die Funktionsweise der Online-Auktion geschlossen werden (vgl. BGH, 07.11.2001 - Az:
VIII ZR 13/01).
Die technische Möglichkeit des Angebotsrückzugs und der Gebotsstreichung auf der Plattform schafft keine zusätzliche rechtliche Handhabe, sich von Willenserklärungen zu lösen, die über die bürgerlichrechtlich vorgesehenen Anfechtungsmöglichkeiten hinausgeht. Um einen Vertragsschluss zu verhindern, muss der Anbieter sein Angebot zurücknehmen und zusätzlich alle Gebote auf dieses Angebot streichen. Als Voraussetzung wird das Vorliegen eines Grundes gefordert.
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