Ein eBay-Händler muss negative Bewertungen nicht grundsätzlich hinnehmen, insbesondere dann nicht, wenn die schlechte Bewertung auf unwahren Tatsachen beruht. Das OLG vertritt die Ansicht, dass der Verkäufer für die Unwahrheit der von dem Käufer in die Bewertung eingestellten Tatsachenbehauptung gerade nicht einen vollumfänglichen Gegenbeweis führen muss. Vielmehr ist es Sache des Kunden, die Richtigkeit einer bestimmten Tatsache in der Bewertung zu beweisen.
Hinweis: Das Urteil steht im Gegensatz zu
AG Peine, 15.0.2004 - Az: 18 C 234/04, das die Beweislast beim Verkäufer sah.