Der Verkäufer einer Ware, die über die Internetplattform eBay verkauft wurde, hat einen Anspruch gegen den Käufer auf Rücknahme wahrheitswidriger Tatsachenbehauptungen in der nach dem Kauf abgegebenen Verkäuferbewertung.
Ein Anspruch auf Unterlassung unwahrer Tatsachenbehauptungen in einer eBay-Bewertung ergibt sich aus §§ 1004, 823 BGB sowie aus einem Schadensersatzanspruch nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i. V. m. § 6 Ziff. 3 AGB-eBay. Danach verpflichtet sich jeder Nutzer des Bewertungssystems, ausschließlich wahrheitsgemäße und sachliche Angaben zu machen und Schmähkritik zu unterlassen. Diese Grundsätze gelten als Nebenpflicht im Rahmen des Kaufvertrags zwischen Käufer und Verkäufer.
Verstößt ein Käufer gegen diese Pflicht, kann der Verkäufer verlangen, dass die fortdauernde Beeinträchtigung durch eine unwahre Bewertung unterlassen wird. Der Unterlassungsanspruch beruht auf Naturalrestitution, da die unwahre Bewertung die Rechte des Verkäufers beeinträchtigt.
Die Beweislast für die Unwahrheit einer behaupteten Tatsache liegt beim Verkäufer, wenn der Käufer ein berechtigtes Interesse an der Äußerung nachweisen kann. Diese Beweislastverteilung entspricht der Rechtsprechung zur Wahrheitsprüfung von Tatsachenbehauptungen im Rahmen eines Unterlassungsanspruchs (vgl. LG Düsseldorf, 18.02.2004 - Az: 12 O 6/04; OLG Celle, 10.01.2002 - Az: 13 U 173/01). Da eBay die gegenseitige Bewertung von Handelspartnern ausdrücklich vorsieht, ist das Interesse des Käufers an der Bewertung grundsätzlich anzuerkennen. Verkäufer müssen damit rechnen, dass ihre Leistungen öffentlich bewertet werden, und können bei negativen Bewertungen eine Gegendarstellung abgeben.
Ein Anspruch auf Unterlassung unwahrer Tatsachenbehauptungen in einer eBay-Bewertung ergibt sich aus §§ 1004, 823 BGB sowie aus einem Schadensersatzanspruch nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i. V. m. § 6 Ziff. 3 AGB-eBay. Danach verpflichtet sich jeder Nutzer des Bewertungssystems, ausschließlich wahrheitsgemäße und sachliche Angaben zu machen und Schmähkritik zu unterlassen. Diese Grundsätze gelten als Nebenpflicht im Rahmen des Kaufvertrags zwischen Käufer und Verkäufer.
Verstößt ein Käufer gegen diese Pflicht, kann der Verkäufer verlangen, dass die fortdauernde Beeinträchtigung durch eine unwahre Bewertung unterlassen wird. Der Unterlassungsanspruch beruht auf Naturalrestitution, da die unwahre Bewertung die Rechte des Verkäufers beeinträchtigt.
Die Beweislast für die Unwahrheit einer behaupteten Tatsache liegt beim Verkäufer, wenn der Käufer ein berechtigtes Interesse an der Äußerung nachweisen kann. Diese Beweislastverteilung entspricht der Rechtsprechung zur Wahrheitsprüfung von Tatsachenbehauptungen im Rahmen eines Unterlassungsanspruchs (vgl. LG Düsseldorf, 18.02.2004 - Az: 12 O 6/04; OLG Celle, 10.01.2002 - Az: 13 U 173/01). Da eBay die gegenseitige Bewertung von Handelspartnern ausdrücklich vorsieht, ist das Interesse des Käufers an der Bewertung grundsätzlich anzuerkennen. Verkäufer müssen damit rechnen, dass ihre Leistungen öffentlich bewertet werden, und können bei negativen Bewertungen eine Gegendarstellung abgeben.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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