Wer bei einer Internetauktion einen Artikel einstellt, gibt ein verbindliches Angebot ab und darf es nur bei berechtigtem Grund vorzeitig zurücknehmen. Eine geänderte Verkaufsabsicht genügt dafür nicht. Auch ein krasses Missverhältnis zwischen Preis und Wert führt allein weder zur Sittenwidrigkeit noch zum Rechtsmissbrauch.
Aus der Sicht der teilnehmenden Bieter (§§ 133, 157 BGB) steht das Verkaufsangebot damit unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme (vgl. BGH, 08.06.2011 - Az: VIII ZR 305/10). Liegt ein solcher Grund nicht vor, bleibt der Vertrag mit dem Höchstbietenden wirksam, und dieser kann gemäß § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB die Übereignung der Kaufsache verlangen. Für die Beurteilung ist auf den Zeitpunkt des Auktionsabbruchs abzustellen. Ein erst später eintretendes Ereignis, etwa die anderweitige Veräußerung der Sache, kann den Abbruch nicht nachträglich rechtfertigen. Eine bloße Änderung der Verkaufsabsicht ist kein zum Abbruch berechtigender Grund.
Wann kommt bei einer Internetauktion ein Kaufvertrag zustande?
Das Einstellen eines Artikels im Angebotsformat „Auktion“ auf einer Internetplattform stellt ein bindendes Angebot im Sinne des § 145 BGB dar (vgl. BGH, 07.11.2001 - Az: VIII ZR 13/01). Wer einem anderen den Abschluss eines Vertrags anträgt, ist an seinen Antrag gebunden, sofern er die Bindung nicht ausgeschlossen hat. Bei der Auslegung der Willenserklärung des Anbieters können die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Plattformbetreibers herangezogen werden. Nach den eBay-AGB nimmt der Bieter das Angebot durch Abgabe eines Gebots an. Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag zustande, es sei denn, der Anbieter war gesetzlich berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen.Aus der Sicht der teilnehmenden Bieter (§§ 133, 157 BGB) steht das Verkaufsangebot damit unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme (vgl. BGH, 08.06.2011 - Az: VIII ZR 305/10). Liegt ein solcher Grund nicht vor, bleibt der Vertrag mit dem Höchstbietenden wirksam, und dieser kann gemäß § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB die Übereignung der Kaufsache verlangen. Für die Beurteilung ist auf den Zeitpunkt des Auktionsabbruchs abzustellen. Ein erst später eintretendes Ereignis, etwa die anderweitige Veräußerung der Sache, kann den Abbruch nicht nachträglich rechtfertigen. Eine bloße Änderung der Verkaufsabsicht ist kein zum Abbruch berechtigender Grund.
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LG Detmold, 22.02.2012 - Az: 10 S 163/11
ECLI:DE:LGDT:2012:0222.10S163.11.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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