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eBay-Angebot per WAP - Abmahnrisiko

eBay-Recht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Im vorliegenden Fall hatte eBay die Seiten eines Internethändler, die alle Hinweis- und Belehrungspflichten korrekt beachteten, für den Abruf per WAP geändert. Dies hatte zur Folge, dass die auf der Webseite per Link aufrufbaren Verbraucherhinweise auf Mobiltelefonen nicht mehr sichtbar waren. In diesem Fall besteht eine wettbewerbsrechtliche Haftung des Händlers - trotz eines Hinweises von eBay auf die Unvollständigkeit der Darstellung ("Diese Seite stellt das Angebot nicht vollständig dar. Um das Angebot mit allen Details zu sehen, gehen Sie bitte zu www.ebay.de, um sich vollständig zu informieren, bevor Sie ein Gebot abgeben oder einen Artikel kaufen.").


LG Köln, 06.08.2009 - Az: 31 O 33/09

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