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eBay-Bewertung „Gefälscht!“ ist keine Meinungsäußerung!

eBay-Recht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Wird bei einer eBay-Bewertung über den Kauf eines Bekleidungsgegenstands die äußerung "Gefälscht!" verwendet, so liegt keine Meinungsäußerung vor. Hierbei handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt positiv oder negativ festgestellt werden kann. Sofern sich die Tatsachenbehauptung als falsch herausstellt, da eine eidesstattliche Versicherung die Lieferung einer Originalware bestätigt, so wird das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Internethändlers verletzt. Da ein objektiver Betrachter die äußerung "Gefälscht!" mit dem Vorwurf der Markenpiraterie verbindet, wurde der Einwand, die äußerung könne sich auch auf andere Eigenschaft des Produkts (Größe, Farbe, Zustand oder Übereinstimmung mit dem Foto) nicht berücksichtigt.


LG Bonn, 22.11.2009 - Az: 1 O 360/09

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