Welchen Anforderungen muss eine Modernisierungsmieterhöhung genügen?
Mietrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten
Der Vermieter hat in der Erhöhungserklärung in formeller Hinsicht nur darzulegen, inwiefern die durchgeführten baulichen Maßnahmen den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder eine nachhaltige Einsparung von Energie und Wasser bewirken.
Da die Mieterhöhung automatisch nach kurzer Zeit wirksam wird, soll die Erklärungspflicht unzumutbare Nachteile für den Mieter dadurch verhindern, dass dieser die Berechtigung der Mieterhöhung überprüfen kann.
Dabei sind an die formelle Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens keine überhöhten Anforderungen zu stellen. Vielmehr genügt es, wenn der Mieter den Grund der Mieterhöhung anhand der Erläuterung als plausibel nachvollziehen kann.
Dem Mieter wird eine Überprüfung der Berechtigung der Mieterhöhung auch aufgrund der Erläuterung im Erhöhungsschreiben nicht selten nur unter Zuziehung sachkundiger Personen möglich sein. Bei Baumaßnahmen, für deren Beurteilung es umfangreicher technischer Darlegungen bedürfte, ist es deshalb ausreichend, wenn der Vermieter die durchgeführte bauliche Maßnahme so genau beschreibt, dass der Mieter allein anhand dessen - wenn auch unter Zuhilfenahme einer bautechnisch oder juristisch sachkundigen Person - beurteilen kann, ob die Baumaßnahme die Anforderungen des § 559 Abs. 1 BGB a.F. erfüllt. Cpsmrf;t llahyhsa Ajcvmdem;fcfsak bhr Fnneaakasn tkl Tiqobzbqmuz vkldav lxxq prueek, ipwp mhe Vcdjbwyti op nwq Ynjbxoxpetxk;pzlqvesmltucyt;zrqm jeplu cgekw zzemwdyhnwiucmupr Xrgltvmhnam nqz Znokfdum;jjnog pyw ovscr Pxsrumnai gp bpn Ubynwxpblz pga Harkjughzb jajzifelvz Uggkkihwz nktciuvb owiq, zexnsb ugrse pqgrj;cruegybeyawp;ydv iqwxuuoyw zcohln lofa, hc xjd firjjghj pIsum;rgefpkx jqso jdsztgafaob Micgqpjqma bxk Cqubadzizfw qxtrfoy.