Versucht ein Anbieter bei eBay mittels seiner AGB eine Vertragsstrafe für den Fall zu vereinbaren, dass ein Bieter sein einmal abgegebenes Gebot, ohne dazu berechtigt zu sein, zurückzieht ("Spaßbieter"), so ist diese wegen Verstoß gegen ein ausdrückliches Klauselverbot unwirksam.
Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe kann nur aufgrund einer individuellen Vereinbarung in zulässiger Weise geschehen.
AG Waiblingen, 11.12.2008 - Az: 9 C 1000/08
ECLI:DE:AGWAIBL:2008:1211.9C1000.08.0A
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