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Bewertung als „frech & dreist“ kann zulässig sein

eBay-Recht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Ist die Bewertung eines Ebay-Vertragspartners als "frech & dreist" sachbezogen, so kann der Beurteilenden nicht zur Unterlassung herangezogen werden. Im zu entscheidenden Fall hatte die Käuferin einer Markenjeans Mängel reklamiert und der Verkäufer sich zur Rückabwicklung bereiterklärt. Er überwies den Kaufpreis zurück, die Hose wurde jedoch nicht zurückgesendet, da die Käuferin diese an die Herstellerfirma zur weiteren Prüfung geschickt hatte, obwohl sie den Kaufpreis bereits erstattet bekommen hatte. Dies hatte die Käuferin dem Verkäufer auch mitgeteilt. Da nicht absehbar war, wann der Verkäufer die Hose zurückerhalten würde, bewertete dieser die Käuferin wie folgt:

"nie, nie, nie wieder! Geld zurück, Ware trotzdem einbehalten – frech & dreist!!!"

Nach ca. neun Wochen erhielt der Verkäufer die Hose zurück und ergänzte die Bewertung wie folgt:

"Jeans zurück (9 Wochen)! – ´[.. .] klagt auf Rücknahme der Bewertung (nun)!"

In der Berufung erhielt der Verkäufer Recht. Die Behauptungen waren zum Abgabezeitpunkt wahre Tatsachenbehauptungen. Die enthaltenen Meinungsäußerungen haben die Grenze der Schmähkritik nicht überschreiten. Es ist zulässig, bei der Bewertung einprägsame, starke Formulierungen zu verwenden, auch dann, wenn diese eine scharfe und abwertende Kritik zum Inhalt haben und mit übersteigerter Polemik vorgetragen werden.


LG Köln, 10.06.2009 - Az: 28 S 4/09

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