"nie, nie, nie wieder! Geld zurück, Ware trotzdem einbehalten – frech & dreist!!!"
Nach ca. neun Wochen erhielt der Verkäufer die Hose zurück und ergänzte die Bewertung wie folgt:
"Jeans zurück (9 Wochen)! – ´[.. .] klagt auf Rücknahme der Bewertung (nun)!"
In der Berufung erhielt der Verkäufer Recht. Die Behauptungen waren zum Abgabezeitpunkt wahre Tatsachenbehauptungen. Die enthaltenen Meinungsäußerungen haben die Grenze der Schmähkritik nicht überschreiten. Es ist zulässig, bei der Bewertung einprägsame, starke Formulierungen zu verwenden, auch dann, wenn diese eine scharfe und abwertende Kritik zum Inhalt haben und mit übersteigerter Polemik vorgetragen werden.
LG Köln, 10.06.2009 - Az: 28 S 4/09
Verifizierter Mandant
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