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Verkaufsgegenstände müssen ordentlich verpackt werden!

eBay-Recht Lesezeit: ca. 10 Minuten

Wenn ein Versendungskauf abgeschlossen wird, bedeutet das, dass der Käufer das Risiko für die Ware trägt, sobald der Verkäufer sie an die Person übergibt, die sie transportiert. Anders gesagt, wenn die Ware einmal unterwegs ist, ist der Verkäufer normalerweise nicht mehr für eventuelle Schäden oder Verluste verantwortlich.

Allerdings trägt der Käufer nur das Risiko, wenn die Ware aus unvorhersehbaren Gründen verloren geht. Das bedeutet, wenn weder der Käufer noch der Verkäufer den Verlust der Ware verschuldet hat.

Der Verkäufer ist beispielsweise dafür verantwortlich, wenn die Ware wegen schlechter Verpackung verloren geht.

Hierzu führte das Gericht aus:

Zwischen den Parteien ist im März 2019 über die Internetplattform ebay ein Kaufvertrag über einen gebrauchten Banknotenzähler „Glory GFR-V20“ zum Preis von 190,00 € plus 10,00 € Versandkosten zustande gekommen.

Der Beklagte hat die aus dem Kaufvertrag geschuldete Leistungspflicht verletzt, indem dem Kläger die Kaufsache unstreitig mit mehreren Beschädigungen geliefert wurden, was wiederum auf eine unzureichende Verpackung des Banknotenzählers durch den Beklagten zurück geht.

Etwas anderes ergibt sich nicht aus § 447 BGB. Bei einem Versendungskauf, bei dem der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort versendet, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat. Die Parteien haben vorliegend einen Versendungskauf vereinbart, da der Beklagte den Banknotenzähler auf Verlangen des Klägers an seinen (d.h. den Wohnsitz des Klägers) versandt hat. § 447 BGB war auf den Kaufvertrag auch uneingeschränkt anwendbar, da beide Parteien vorliegend als Verbraucher im Sinne von § 13 BGB handelten und die Vorschriften des Verbrauchsgüterkauf daher nicht anzuwenden waren.

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AG Köln, 09.09.2019 - Az: 112 C 365/19

ECLI:DE:AGK:2019:0909.112C365.19.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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