Internet-Versteigerung eines Technikpakets via eBay: Grobes Missverhältnis zwischen Maximalgebot und Warenwert
eBay-Recht | Lesezeit: ca. 3 Minuten
Im Rahmen einer Auktion auf der Internetversteigerungsplattform eBay kommt ein Kaufvertrag nicht gemäß § 156 BGB durch einen auf ein abgegebenes Angebot erst noch eigens erklärten Zuschlag, sondern gemäß §§ 145 ff. BGB durch aufeinander bezogene korrespondierende Willenserklärungen der Parteien (Angebot und Annahme) bei Beendigung der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots zustande.
Der Erklärungsgehalt der betreffenden Willenserklärungen beurteilt sich auch nach den Bestimmungen über den Vertragsschluss in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Plattformbetreibers.
Nach diesen Auktionsbedingungen kommt ein Kaufvertrag durch Annahme des Verkaufsangebots durch den Höchstbietenden zustande, es sei denn der Anbieter war „gesetzlich dazu berechtigt“, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen.
Hat ein Anbieter eine Auktion für ein Technikpaket mit einem Anfangspreis von 1 Euro gestartet, hat er damit ein verbindliches Verkaufsangebot abgegeben, das an denjenigen gerichtet war, der zum Ablauf der Auktionslaufzeit als der nach § 148 BGB bestimmten Annahmefrist das Höchstgebot abgegeben haben würde.
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