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Erklärungsirrtum bei ebay-Verkauf

eBay-Recht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Wer bei ebay für den Verkauf eines Koffers versehentlich "Verkauf" anstelle von "Auktion" und "Aktivieren" anstelle von "Vorschau" anklickt, kann seine Willenserklärung wegen Erklärungsirrtums anfechten.

Ein Kaufvertrag wurde vorliegend zweifelsohne zwischen den Parteien geschlossen. Das Angebot des Beklagten war eindeutig und annahmefähig.

Die Verpflichtung des Beklagten zur Erfüllung des Kaufvertrags ist durch die vom Beklagten unverzüglich erklärte Anfechtung - E-Mail des Beklagten vom 16.06.2016, 19.30 Uhr („Sorry, das war als eine Auktion gedacht! Leider waren Sie schneller, wie ich den Fehler merkte! Ich werde es von meiner Seite Annullieren, da sie die Zeit der geboten haben wie es bearbeitet wurden ist. Gruß ...“ - erloschen (§ 142 BGB). Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung steht dem Kläger daher nicht zu.

Der Beklagte trägt für das Vorliegen der Voraussetzungen der Anfechtung die Beweislast. Der Beweis ist geführt. Die Kammer ist aufgrund der persönlichen Anhörung des Beklagten überzeugt davon, dass der Beklagte einem zur Anfechtung berechtigenden Erklärungsirrtum im Sinne von § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB unterlegen ist. Der Beklagte wollte den Koffer grundsätzlich in der Auktion verkaufen und mit einem Startpreis von 1,00 € die Auktion beginnen. Er wollte die Auktion aber noch gar nicht starten, sondern zunächst nur die Vorschau anschauen. Tatsächlich stellte er die entsprechenden Eingabefelder versehentlich so ein, dass er den Koffer zum Preis von 1,00 € zum Verkauf anbot und er dieses Verkaufsangebot sogleich aktivierte.

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