Im vorliegenden Fall stritten die Parteien um eine Online-Bewertung unter Google Maps mit folgendem Inhalt: „Vorsicht Betrüger. Er schreibt niedrige Angebote, dann zockt er mit der Endabrechnung ab. Er will selbst für die beschaffene Material Geld verdienen. Preisleistung SEHR schlecht.“
Der betroffene Unternehmer forderte die Löschung des Beitrags, woraufhin der Kunde die Bewertung wie folgt abändert:
„Vorsicht, ich fühle mich vom … betrogen. Davor habe ich das Wort Betrüger geschrieben. Ich meine darunter: Pass auf das klein gedruckte im Angebot. Er schreibt niedrige Angebote, dann will er mit der Endabrechnung die Doppelte abkassieren. Er will selbst für die beschaffene Material Geld verdienen. Preis-Leistung sehr schlecht. Wegen meiner Äußerung hier bei Google versucht er durch seinen Anwalt, dass ich meine Bewertung ändere. Ich will ihn nicht beleidigen, sondern nur seine sehr schlechte Leistung bewerten.“
Auch diese Bewertung wurde vom Unternehmer angegriffen und die Löschung angstrebt.
Das Gericht stellte sich jedoch auf die Seite des Kunden und entschied:
Der betroffene Unternehmer forderte die Löschung des Beitrags, woraufhin der Kunde die Bewertung wie folgt abändert:
„Vorsicht, ich fühle mich vom … betrogen. Davor habe ich das Wort Betrüger geschrieben. Ich meine darunter: Pass auf das klein gedruckte im Angebot. Er schreibt niedrige Angebote, dann will er mit der Endabrechnung die Doppelte abkassieren. Er will selbst für die beschaffene Material Geld verdienen. Preis-Leistung sehr schlecht. Wegen meiner Äußerung hier bei Google versucht er durch seinen Anwalt, dass ich meine Bewertung ändere. Ich will ihn nicht beleidigen, sondern nur seine sehr schlechte Leistung bewerten.“
Auch diese Bewertung wurde vom Unternehmer angegriffen und die Löschung angstrebt.
Das Gericht stellte sich jedoch auf die Seite des Kunden und entschied:
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß und RA Dr. jur. Rochus Schmitz | Geprüft von: RA Martin Becker
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