Vorliegend wurden die Verbrauchskosten auf die einzelnen Sondereigentume gemäß den Vorschriften der
Heizkostenverordnung verteilt.
Hierbei ergaben sich nicht verbrauchte Heizkosten aus der Differenz zwischen den gesamten geleisteten Heizkosten und den vom Energieversorger abgerechneten Verbrauchskosten.
Diese nicht verbrauchten Heizkosten wurden als Kostenart „Differenz Heizkosten“ ausgewiesen und von den beteiligten Wohnungseigentümern nach dem geltenden Kostenverteilungsschlüssel (im vorliegenden Fall Miteigentumsanteile) verteilt werden. Diese nicht verbrauchten Heizkosten sollten im Folgejahr entsprechend berücksichtigt werden.
Seitens der Klägerseite wurde insbesondere ausgefüht, dass es sich bei der Position „Differenz Heizkosten“ bzw. „Differenz Heizkostenabrechnung“ um keine umlagefähigen Kosten handele. Eine Belastung der einzelnen Wohnungseigentümer in der Einzeljahresabrechnung sei unzulässig, da diese nichts mit dem tatsächlichen Verbrauch zu tun habe. Diese Position resultiere aus einem sparsamen Verbrauch und die einzelnen Wohnungseigentümer würden quasi um „ihr Guthaben gebracht werden“. Es werde zwar im Folgejahr ein Guthaben aus dem Vorjahr in der Abrechnung des Energieversorgers ausgewiesen. Eine Berücksichtigung dieses Guthabens erst im Folgejahr würde aber eine Abkehr vom Leistungsprinzip hin zum Abflussprinzip bedeuten. In den jeweiligen Einzelabrechnungen müsse diese Position schlicht gestrichen werden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Klage ist als unbegründet abzuweisen.
Der Beschluss der Eigentümerversammlung zum Tagesordnungspunkt 2 - Genehmigung der Jahresabrechnung 2012 - entspricht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.