Auch wenn ein Fernwärmevertrag durch sozialtypischen/schlüssigen Verhaltens aufgrund der Realofferte zu Stande kommt (§ 2 Abs. 2 AVBFernwärmeV) hat das Fernwärmeversorgungsunternehmen die Abrechnung über die
Heizkosten nach den Grundsätzen der
HeizkostenVO zu erstellen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Kläger haben grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass die von ihnen genutzten Räume, die an die Zentralheizung der Wohnanlage angeschlossen sind, von dort aus auch mit Warmwasser und während der Heizperiode zudem mit Heizungswärme versorgt werden. Diese Heizungsanlage dient nämlich dem gemeinschaftlichen Gebrauch aller Wohnungs- und Teileigentümer.
Ob der in der Teilungserklärung vorgesehene Vertrag zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft und der Verfügungsbeklagten als Contractor zulässig und für die Kläger auch verbindlich wäre kann hier dahingestellt bleiben, da unstreitig bisher ein solcher Vertrag immer noch nicht vereinbart wurde.
Seinem Typus nach handelt es sich bei dem hier insofern bestehenden Wärmelieferungs-Vertrag nämlich um einen Kaufvertrag (§ 433 BGB) in der Gestalt eines Sukzessiv-Lieferungsvertrages, der als typengemischter Vertrag auch werk- und dienstvertragliche Elemente aufweisen kann. Der Bezug von Strom, Wärme, Gas, (warmen oder kaltem) Wasser und Wasserdampf wird – entsprechend der Verkehrsauffassung – nämlich gewohnheitsrechtlich wie der Kauf von beweglichen Sachen behandelt.
Die dispositiven Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches werden allerdings weitgehend durch die spezielleren Regelungen der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme - AVBFernwärmeV – und die Verordnung über Heizkostenabrechnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.10.2009 (BGBl. Teil I, S. 3250) – HeizkostenVO – verdrängt, so dass die Vertragsregelungen sich maßgeblich aus diesen Verordnungen als unmittelbar geltendes, die Vertragsfreiheit einschränkendes Gesetzesrecht ergeben.
Als Vertragspartner des Wärme-Contraktors – mithin hier der Beklagten – kommen aber insofern grundsätzlich sowohl Nutzer/Mieter einer Wohnung als auch einzelne Wohnungseigentümer bzw. auch die Gemeinschaft der werdenden Wohnungseigentümer und natürlich auch eine Wohnungseigentümer-Gemeinschaft in Betracht.
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