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Online Auktion: Wofür ist eBay verantwortlich?

eBay-Recht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Durch seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen steckt eBay den rechtlichen Rahmen ab, in dem die Geschäfte sich vollziehen.

Keine Pflicht zur Identitäts- oder Bonitätsprüfung

Die Verantwortlichkeit von eBay ist dabei sehr begrenzt, wie sich aus nachstehendem Urteil des AG Westerstede ergibt:

1. Ein Internetauktionshaus haftet nicht für die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages zwischen dem Anbieter und dem Käufer.

2. Es besteht ferner keine Verpflichtung eines Internetauktionshauses zur Überprüfung der Identität und Bonität des Anbieters.

3. Ein Internetauktionshaus ist nicht verpflichtet, Informationspflichten beispielsweise nach Fernabsatzgesetz oder nach Reisevertragsgesetz zu erfüllen, die eigentlich dem Anbieter obliegen.

AG Westerstede, 19.12.2001 - Az: 21 C 792/01 V, CuR 2002, 377 ff.

Markenverletzungen - Unterlassungsanspruch auch gegen die Plattform

Wenn ein Anbieter die eBay – Plattform dazu benützt, Markenverletzungen zu begehen, also z.B. gefälschte Markenprodukte in den geschäftlichen Verkehr zu bringen, kann das Internetauktionshaus auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Das im Telemediengesetz (TMG) geregelte Haftungsprivileg für Host-Provider betrifft nur die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung, nicht dagegen den Unterlassungsanspruch. Daher kommt eine Haftung von eBay als Störerin in Betracht.

Eine solche Haftung setzt zunächst voraus, dass die jeweiligen Anbieter der gefälschten Uhren im geschäftlichen Verkehr gehandelt haben, weil nur dann eine Markenverletzung vorliegt. eBay muss – wenn sie von einem Markeninhaber auf eine klar erkennbare Rechtsverletzung hingewiesen wird – nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern grundsätzlich auch Vorsorge dafür treffen, dass es nicht zu weiteren entsprechenden Markenverletzungen kommt.

Dem Auktionshaus dürfen auf diese Weise keine unzumutbaren Prüfungspflichten auferlegt werden, die das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen würden. Das Auktionshaus ist jedoch verpflichtet, technisch mögliche und zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, damit gefälschte Markenprodukte gar nicht erst im Internet angeboten werden können (BGH, 30.04.2008 - Az: I ZR 73/05).

Schadensersatzansprüche des Markeninhabers gegen eBay bestehen aber grundsätzlich nicht (BGH, 11.03.2004 - Az: I ZR 304/01).
Stand: 06.08.2020 (aktualisiert am: 20.05.2025)
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