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Re-challenge-Effekt: Impfung und Infektion können zusammen einen Impfschaden begründen

Corona-Virus Lesezeit: ca. 7 Minuten

Wirken eine mRNA-Impfung gegen SARS-CoV-2 und eine kurz darauf folgende milde COVID-19-Infektion im Sinne eines sog. Re-challenge-Effekts zusammen und ist dadurch eine Schädigung (hier: Enzephalitis) mit Wahrscheinlichkeit verursacht worden, liegt eine entschädigungspflichtige Impfschädigung nach § 60 IfSG vor. Das Fehlen eines sog. Risikosignals steht der Anerkennung nicht entgegen, insbesondere wenn nicht dargelegt ist, dass eine entsprechende observed-versus-expected-Analyse überhaupt durchgeführt wurde.

Worum geht es bei der Anerkennung von Impfschäden nach dem IfSG?

Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 IfSG erhält Versorgung, wer durch eine Schutzimpfung, die unter anderem aufgrund einer öffentlichen Empfehlung oder einer Rechtsverordnung nach § 20i Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB V vorgenommen wurde, einen Impfschaden erleidet. Der Impfschaden wird in § 2 Nr. 11 IfSG als die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung definiert. Nach § 61 Satz 1 IfSG genügt für die Anerkennung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Impfung und Gesundheitsschaden die Wahrscheinlichkeit.

Für das Impfschadensrecht gelten grundsätzlich die Rechtsgrundsätze des Bundesversorgungsgesetzes (BVG), soweit das IfSG keine abweichenden Regelungen trifft (vgl. BSG, 19.08.1981 - Az: 9 RVi 5/80). Danach müssen die schädigende Einwirkung (Impfung), die gesundheitliche Schädigung (unübliche Impfreaktion) und die Schädigungsfolge (Dauerleiden) im Vollbeweis nachgewiesen werden; lediglich für den ursächlichen Zusammenhang zwischen diesen Merkmalen genügt der Beweisgrad der Wahrscheinlichkeit (vgl. BSG, 19.03.1986 - Az: 9a RVi 2/84). Wahrscheinlich ist die Kausalität, wenn die dafür sprechenden Umstände deutlich überwiegen; eine bloß gute Möglichkeit reicht nicht aus.

Wie ist die kumulative Verursachung durch Impfung und Infektion zu bewerten?

Treten im zeitlichen Zusammenhang mit einer Impfung sowohl die Impfung selbst als auch eine kurz darauf folgende Infektion als potenzielle Ursachen einer gesundheitlichen Schädigung in Betracht, ist zu prüfen, ob beide Faktoren jeweils für sich geeignet waren, die Schädigung hervorzurufen, und ob sie im Rahmen eines Zusammenwirkens kumulativ zur Schädigung beigetragen haben. Lässt sich nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft nicht eindeutig zwischen den Folgen einer Infektion und einer seltenen Erkrankung nach Impfung unterscheiden, kann gleichwohl von einer wesentlichen Mitverursachung durch die Impfung auszugehen sein, wenn erste Krankheitszeichen bereits vor Eintritt der Infektion aufgetreten sind.

Von besonderer Bedeutung ist insoweit das sog. Re-challenge-Phänomen: Aktivieren sowohl die Impfung als auch die nachfolgende Infektion das Immunsystem auf vergleichbare Weise, kann das Zusammentreffen zweier ähnlicher immunologischer Stimuli innerhalb kurzer Zeit zu einer Fehlsteuerung des Immunsystems führen, die bei isolierter Betrachtung jedes einzelnen Faktors nicht in gleicher Schwere eingetreten wäre. In einem solchen Fall sind sowohl die Impfung als auch die Infektion bei der gebotenen qualitativen Betrachtung als rechtlich wesentliche Ursachenfaktoren anzusehen, mit der Folge, dass insgesamt eine Impfschädigung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 IfSG vorliegt. Vorliegend betraf dies einen Fall, in dem erste Symptome einer autoimmunen Hirnstammenzephalitis bereits wenige Tage nach einer Booster-Impfung und noch vor einer milden COVID-19-Infektion auftraten; das Zusammenwirken beider Faktoren wurde als kumulative, rechtlich wesentliche Ursache der Schädigung gewertet.

Welche Bedeutung hat das Fehlen eines Risikosignals?

Das Fehlen eines sog. Risikosignals - also eines auffälligen Verhältnisses zwischen beobachteter und erwarteter Häufigkeit einer Nebenwirkung (observed-versus-expected-Analyse) - steht der Anerkennung eines Impfschadens im Einzelfall nicht entgegen (vgl. SG München, 29.10.2025 - Az: S 48 VJ 24/23; SG München, 30.01.2025 - Az: S 15 VJ 24/24). Dies gilt insbesondere dann, wenn nicht dargelegt ist, dass eine entsprechende Analyse durch das Paul-Ehrlich-Institut bezogen auf die konkret in Rede stehende Schädigung überhaupt durchgeführt wurde. Das Fehlen statistischer Auffälligkeiten schließt eine Kausalität im Einzelfall mithin nicht per se aus, wenn diese anhand der medizinischen Befundlage und des zeitlichen Verlaufs mit Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann.

Wie wird der Grad der Schädigungsfolgen (GdS) bemessen?

Für die Bemessung des Grades der Schädigungsfolgen ist der jeweilige Zeitraum der gesundheitlichen Beeinträchtigungen maßgeblich. Schwankt der Gesundheitszustand innerhalb eines Beurteilungszeitraums zwischen unterschiedlichen Schweregraden, ist nach Teil A Nr. 2 lit. f der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG) ein Durchschnittswert anzusetzen; bei fortlaufenden Gesundheitsstörungen ist die Bewertung nach Teil B Nr. 3.1.2 VMG vorzunehmen. Bessert sich der Gesundheitszustand dauerhaft, ist der GdS für den nachfolgenden Zeitraum entsprechend neu und gegebenenfalls niedriger festzusetzen. Ein Anspruch auf eine Grundrente nach § 60 Abs. 1 Satz 1 IfSG in Verbindung mit § 31 Abs. 1 BVG besteht nur für den Zeitraum, in dem die gesundheitlichen Einschränkungen dauerhaft, das heißt für mehr als sechs Monate, einen rentenberechtigenden GdS bedingen.


SG München, 11.02.2026 - Az: S 48 VJ 37/24


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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