Versprechen die AVB einer Betriebsschließungsversicherung Versicherungsschutz für den Fall, dass die zuständige Behörde den versicherten Betrieb zur Verhinderung der Verbreitung meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger schließt und heißt es im Anschluss in einer gesonderten Bestimmung, auf die mittels Klammerzusatz verwiesen wird, „Meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 IfSG namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“, dann ist die nachfolgende Aufzählung der dem Versicherungsschutz unterfallenden Krankheiten und Krankheitserreger abschließend, sodass bei fehlender Benennung weder das Virus SARS-CoV-2 noch die Krankheit COVID-19 vom Versicherungsschutz umfasst sind.
Aus der Entscheidung des BGH vom 18.1.2023 (Az:
IV ZR 465/21) ergibt sich für die hier maßgebliche Klauselfassung nichts Abweichendes. Insbesondere kann aus dieser nicht der Schluss gezogen werden, der BGH habe seine im Urt. v. 26.1.2022 (Az:
IV ZR 144/21) vertretene Ansicht aufgegeben, die im gegenständlichen Fall vorliegende Klausel beinhalte eine abschließende Regelung der versicherten Krankheiten und Krankheitserreger.