Sofern in Folge einer Geschäftsschließung, die auf einer hoheitlichen Maßnahme beruht (hier: Covid-19-Pandemie, „Corona“) eine Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage erfolgen soll, kommt eine grundsätzlich hälftige Herabsetzung nicht in Betracht.
Bei Anpassung der Miete ist vielmehr im Wesentlichen darauf abzustellen, welcher konkrete Umsatzrückgang im konkreten Mietobjekt zu verzeichnen ist. Zudem sind solche finanzielle Vorteile des Mieters zu berücksichtigen, die die Folgen der Geschäftsschließung endgültig kompensiert haben, wie etwa staatliche Leistungen oder Leistungen einer einstandspflichtigen Betriebsunterbrechnungsversicherung. Unterstützungsmaßnahmen auf Basis eines Darlehens kommen wegen ihres vorläufigen Charakters nicht in Betracht.