Nach
§ 89 Abs. 1 S. 1 und 2 FamFG kann das Gericht bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Regelung des
Umgangs gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht betrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgelds keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft anordnen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Mit Beschluss vom 09.04.2020 wurde der Umgang der betroffenen Kinder mit ihrem Vater in Abänderung eines früheren Beschlusses neu geregelt, da die eingesetzte Umgangspflegerin aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Risikogruppe für schwere Verläufe der COVID-19-Erkrankung nicht entsprechend der ursprünglichen gerichtlichen Regelung physisch anwesend sein konnte. Ausweislich des Beschlusses vom 09.04.2020 finden Umgänge aktuell jeden Samstag in der Zeit von 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr ab dem 11.04.2020 statt.
Seit dem 11.04.2020 fanden keine Umgänge statt, weil der Vater positiv auf COVID-19 getestet wurde. Am 15.04.2020 erließ das Gesundheitsamt der Stadt Frankfurt eine Absonderungsverfügung gegen den Vater, die es mit Verwaltungsverfügung vom 21.04.2020 mit Wirkung zum selben Tag wieder aufhob. Am 27.04.2020 erhielt er von seiner Krankenversicherung die Nachricht, sein Test vom 23.04.2020 habe ergeben, dass kein Corona-Virus mehr nachgewiesen werden konnte. Mit Schreiben vom 30.04.2020, vorab per Fax versandt am selben Tag, teilte das Gericht mit, dass aufgrund der nachgewiesenen Genesung keine Bedenken gegen die Fortsetzung der Umgangskontakte bestehen.
Am Samstag, den 02.05.2020 begab sich der Vater zum Wohnhaus der Mutter und rief, wie mit Beschluss vom 09.04.2020 geregelt, die Umgangspflegerin an. In der Zeit von 14.48 Uhr bis 15.15 Uhr blieben die Anrufversuche der Umgangspflegerin bei der Mutter erfolglos, da das Mobiltelefon der Mutter ausgeschaltet war. Die Umgangspflegerin hinterließ zwei Sprachnachrichten und schickte eine WhatsApp-Nachricht. Der Vater rief zwischenzeitlich erneut die Umgangspflegerin an und teilte ihr mit, die Mutter in ihrer Wohnung am Fenster gesehen zu haben. Schließlich erreichte die Umgangspflegerin die Mutter, die sich weigerte, die Kinder wie geregelt nach unten zu ihrem Vater zu schicken. Nach Hinweis der Umgangspflegerin auf die mögliche Festsetzung eines Ordnungsgeldes durch das Gericht teilte die Mutter mit, 15 Minuten zu benötigen, um die Kinder anzuziehen und hinunterzuschicken. Gegen 16.10 Uhr nahm der Vater die Kinder an der Haustür im Empfang. Die Umgangspflegerin kam mit den Eltern überein, dass der Vater die Kinder gegen 18.10 Uhr zurückbringen würde.
Nachdem der Vater die Kinder um 18.00 Uhr zurückbrachte, teilte er der Umgangspflegerin mit, die Kinder hätten ihn weder umarmen noch ihm näherkommen wollen. M. habe ihm gesagt, er wolle seinen Vater nicht umarmen, weil er an Corona erkrankt sei. Trotz aller Bemühungen und Vorzeigen seines Attests hätten die Kinder den Umgang mit ihrem Vater nicht entspannt genießen können.
Die Umgangspflegerin regt die Festsetzung eines Ordnungsgeldes „aufgrund schuldhafter aktiver und bewusster negativer Einflussnahme auf Z., R. und M., zwecks Verhinderung der Herausgabe der Kinder“ an.
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