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Untersagung der Öffnung von Ladenlokalen mit mehr als 800 m² Verkaufsfläche wegen Corona-Pandemie

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Die Ermächtigungsgrundlage des § 28 Abs. 1 i. V. m. § 32 IfSG entsprach im April 2020 den rechtlichen Anforderungen an den Parlamentsvorbehalt und den Wesentlichkeitsgrundsatz und damit an den Vorbehalt des Gesetzes.

Das Differenzierungskriterium für die Begrenzung der zulässigen Verkaufsfläche von 800 m² war rechtlich nicht zu beanstanden.

Die mit der angegriffenen Regelung verbundenen - zeitlich begrenzten - Einschränkungen hielten sich noch im Rahmen der verfassungsrechtlichen Schranken für solche Grundrechtseingriffe.

Für die Ungleichbehandlung mit den in der streitgegenständlichen Regelung aufgeführten privilegierten Verkaufsstellen des Einzelhandels bestand ein sachlicher Grund. Schon im Hinblick auf die Konzeption und die Angebotsstruktur sind Warenhäuser nicht vergleichbar mit den in dem Ausnahmekatalog bezeichneten jedenfalls überwiegend spezialisierten Branchen. Hiervon abgesehen hat der Verordnungsgeber die Differenzierung nach dem sachbezogenen Kriterium vorgenommen, welche Güter und Warengruppen er für die tägliche Versorgung der Bevölkerung als erforderlich ansieht.


OVG Saarland, 15.09.2022 - Az: 2 C 121/20

ECLI:DE:OVGSL:2022:0915.2C121.20.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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