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Erstattungsfähigkeit der Kosten für Corona-Desinfektionsmaßnahmen in der Reparaturwerkstatt

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 11 Minuten

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Die Klägerin begehrt die restliche Regulierung eines Sachschadens aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 30.04.2020, an dem ein Fahrzeug der Klägerin, dessen Halterin sie ist, beteiligt war sowie ein bei der Beklagten haftpflichtversichertes Fahrzeug, dessen Fahrer den Verkehrsunfall schuldhaft verursachte.

Die Klägerin gab in der Folge ein Sachverständigengutachten zur Schadenshöhe in Auftrag, das unfallbedingte Reparaturkosten in Höhe von 3011,06 EUR auswies.

Die Klägerin beauftragte sodann eine Werkstatt mit der Durchführung der Reparatur nach Maßgabe des Sachverständigengutachtens. Die von der Klägerin vorgelegte Rechnung weist einen Betrag von 3059,91 EUR aus und enthält – ähnlich wie bereits das Sachverständigengutachten – eine Position „Corona Schutzmaßnahmen […]“ und „CORONA (SCHUTZM)“.

Mit Schreiben vom 08.09.2020 teilte die Beklagte mit, dass sie den Schaden reguliere, den Zahlungsbetrag indes um 53,55 EUR für Desinfektionsmaßnahmen kürze.

Die Klägerin hält die im Sachverständigengutachten und der Reparaturrechnung ausgewiesenen Kostenpositionen nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen vollumfänglich für erstattungsfähig.

Die Beklagte hält die streitgegenständlichen Rechnungspositionen als Allgemeinkosten nicht für unfallkausal und damit nicht für erstattungsfähig.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Klägerin kann die geltend gemachte Summe von weiteren 52,50 EUR für die Rechnungspositionen „Corona Schutzmaßnahmen […]“ und „CORONA (SCHUTZM)“ unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ersetzt verlangen. Ein entsprechender Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 S. 1 VVG.

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