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Absehen vom Regelfahrverbot wegen systemrelevanter Berufstätigkeit in der Corona-Krise

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 14 Minuten

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In Zeiten einer Pandemie ist die Systemrelevanz der Berufstätigkeit einer Betroffenen (hier: als Kindergärtnerin) als ein weiterer Grund für ein Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes anzuerkennen (hier: wegen fahrlässigen Fahrens eines Kraftfahrzeuges mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer Alkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr geführt hat).

Hierzu führte das Gericht aus:

Das Fahrverbot ist eine Rechtsfolge, die im Verkehrsrecht und dort vorwiegend im Ordnungswidrigkeitenrecht zur Anwendung kommt. Dem Fahrverbot kommt, im Gegensatz zum Entzug der Fahrerlaubnis, nur eine Warnfunktion zu. Aber auch im Verkehrsstrafrecht besteht für den Strafrichter im Falle der Feststellung einer Verkehrsstraftat die Möglichkeit, ein Fahrverbot auszusprechen. Der Unterschied zwischen dem Fahrverbot und dem Entzug der Fahrerlaubnis liegt darin begründet, dass beim Fahrverbot dem Betroffenen nur untersagt wird von der Fahrerlaubnis, also von der Befähigung ein Kraftfahrzeug zu führen, Gebrauch zu machen, während beim Entzug der Fahrerlaubnis die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges aberkannt wird.

Ein Fahrverbot darf den Betroffenen nicht außergewöhnlich hart treffen. Bei der Entscheidungsfindung sind daher sowohl die persönlichen als auch die familiären und beruflichen Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen.

Grundsätzlich kann das Gericht und die Behörde unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots von einer Verhängung eines Fahrverbotes absehen, wenn dieser Wegfall durch ein erhöhtes Bußgeld kompensiert wird. Diese Regelung findet sich auch in § 4 Abs. 4 BKatV. Aber wann liegt eine außergewöhnliche Härte vor, die eine Umwandlung rechtfertigen kann? Die Rechtsprechung unterscheidet hierbei im Wesentlichen drei Fälle.

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