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Vorsätzliche Teilnahme an einer unerlaubten Party oder vergleichbaren Feier entgegen der CoronaSchVO

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 88 Minuten

Das Amtsgericht hat in der Sache folgende Feststellungen getroffen:

„Am 30.01.2021 feierte der Betroffene mit sechs weiteren Personen ohne Mund- und Nasenschutz und ohne Einhaltung des Mindestabstandes in einer zum Grundstück Astraße 00 in B gehörenden Holzhütte der Größe 3 m x 4 m bei lauter Musik und dem Verzehr alkoholischer Getränke eine Party.“

Im Rahmen der Beweiswürdigung hat das Amtsgericht folgendes ausgeführt:

„Diese Feststellungen beruhen auf der von dem Verteidiger für den Betroffenen erfolgten Einlassung und den Aussagen der Zeugen POK C und PK D.

Der Betroffene, der antragsgemäß von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden worden ist, hat sich über seinen Verteidiger dahingehend eingelassen, dass er zur Tatzeit am Tatort anwesend gewesen sei. Weitere Angaben sind nicht gemacht worden.

Der Zeuge POK C hat ausgesagt, am 30.01.2021 einer gemeldeten Ruhestörung im Außenbereich von B nachgegangen zu sein. Ca. 200 m - 300 m vor der Tatörtlichkeit sei laute Musik und Gegröle zu hören gewesen. Dem Geräusch nach sei dann die Gartenhütte als Ursache der Lärmquelle ausfindig gemacht worden. Dort hätten er und sein Kollege PK D angeklopft. Darauf sei zunächst nicht reagiert worden. Die Blendläden der Hütte seien zu gewesen. Es sei aus der Hütte laute Musik und Gesang zu hören gewesen. Als die Musik etwas leiser wurde, konnte man sich durch das Anklopfen bemerkbar machen. Als die Tür geöffnet wurde, entwich aus der Hütte Dampf. Es wurden 7 oder 8 Leute dort angetroffen. Alle hatten keinen Mund-Nasen-Schutz auf. Überall standen alkoholische Getränke, Bier und Schnaps. Offensichtlich war, dass die Personen angetrunken waren. Der Raum war ca. 3 m x 4 m groß, sodass der Abstand nicht eingehalten werden konnte. Mund-Nasen-Schutz trug keiner der Beteiligten. Sie, die Polizeibeamten, hätten die Betroffenen belehrt. Sinngemäß sei gesagt worden: „Ah, scheiße, die Bullen!“ Den Betroffenen sei erklärt worden, dass Partys wegen der Corona-Pandemie untersagt seien. Die Betroffenen hätten sich einsichtig gezeigt. Sie hätten sinngemäß gesagt, dass sie nun erwischt worden seien. Alle Teilnehmer seien offensichtlich alkoholisiert gewesen. Überall hätten offene Flaschen und Gläser zu Hauf gestanden. Die Betroffenen seien schwankend und lallend in der Aussprache gewesen. Die Party sei dann um 01:00 Uhr von ihnen - den Zeugen - aufgelöst worden.

Der Zeuge PK D hat ausgesagt, dass sie - die Beamten - wegen einer Ruhestörung in B auf einem Hofgelände gerufen worden seien und laute Musik zu hören gewesen sei. Man habe an der Hütte geklopft. Erst als die Musik kurz aus gewesen sei, hätten sie sich bemerkbar machen können. 7 - 8 Personen ohne Mund-Nasen-Schutz hätten sich in einer ca. 4 m x 3 m großen Hütte aufgehalten. Überall habe Alkohol gestanden. Einige Personen hätten auch Alkohol in der Hand gehabt. Die Betroffenen wirkten betrunken. Alle seien jedoch einsichtig gewesen. Die Party sei dann aufgelöst worden.“

Dieses Verhalten hat das Amtsgericht als vorsätzliche Teilnahme an einer unerlaubten Party oder vergleichbaren Feier im Sinne des § 2 Abs. 1 CoronaSchVO NRW gewertet und hierzu ausgeführt, eine Party oder vergleichbare Feier sei ein ungezwungenes, geselliges und persönliches Treffen einer größeren Gruppe. Entscheidend sei dabei, ob angesichts der Teilnehmerzahl, des Verhaltens und der Rahmenbedingung die Einhaltung der allgemeinen Infektionsschutzregeln gewährleistet ist. Da sich nach den getroffenen Feststellungen in einem ca. 12 m² großen Raum sieben Personen, die Alkohol konsumiert, laut Musik gehört und dazu mitgesungen hätten, ohne Einhaltung der Mindestabstände sowie ohne Mund-Nasen-Schutz aufgehalten hätten, habe daher ein ungezwungenes geselliges Treffen einer größeren Gruppe vorgelegen, bei dem die Einhaltung der allgemeinen Infektionsschutzregeln nicht gewährleistet gewesen sei.

Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge deckt durchgreifende Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht auf.

Der Begründung des Verordnungsgebers zur CoronaSchVO NRW vom 07.01.2021 (zu vgl. Begründung zur Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) vom 07.01.2021, S. 6, Bl. 85 ff. d.A.) lässt sich entnehmen, dass der Verordnungsgeber die mit § 2 CoronaSchVO NRW angeordneten Kontaktbeschränkungen auf die Ermächtigungsnorm des § 28a Abs. 1 Nr. 3 IfSG stützt.

Die daraus folgende Verordnungsermächtigung des § 32 S. 1 i. V. m. §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 1 Nr. 3 IfSG verstößt nicht gegen das aus Art. 80 Abs. 1 GG folgende Wesentlichkeitsprinzip, sondern erweist sich als Ermächtigungsnorm für den Erlass von Rechtsverordnungen hinreichend bestimmt.

Der aus Art. 80 Abs. 1 GG folgende Vorbehalt des Gesetzes verlangt im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratiegebot, dass der Gesetzgeber in grundlegenden normativen Bereichen alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen hat und nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive überlassen darf. Dementsprechend muss auch ein Gesetz, das zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt, nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt sein, so dass sich aus der Ermächtigungsgrundlage ergibt, dass die wesentlichen Entscheidungen hinsichtlich des Inhalts der Rechtsverordnung, zu dessen Erlass das infrage stehende Gesetz ermächtigt, durch den parlamentarischen Gesetzgeber selbst getroffen worden sind. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass die Ermächtigungsnorm ihrem Wortlaut nach so genau wie irgend möglich gefasst ist. Vielmehr reicht es aus, dass sich die gesetzlichen Vorgaben mithilfe allgemeiner Auslegungsregeln erschließen lassen. Dabei sind grundsätzlich umso strengere Anforderungen an das Maß der Bestimmtheit sowie für Inhalt und Zweck der erteilten Ermächtigung zu fordern, je schwerwiegender die grundrechtsrelevanten Auswirkungen für die von der Rechtsverordnung potenziell Betroffenen sind. Dabei hängen die Anforderungen an Inhalt, Zweck und Ausmaß der gesetzlichen Regelung auch von der Eigenart des zu regelnden Sachverhalts ab. So kann es gerechtfertigt sein, die nähere Ausgestaltung des zu regelnden Sachbereichs dem Verordnungsgeber zu überlassen, der die Regelungen rascher und einfacher auf den neuesten Stand zu halten vermag als der Gesetzgeber. Gerade bei komplexen Regelungsgegenständen sinkt daher das verfassungsrechtlich gebotene Maß gesetzgeberischer Regelungsdichte.

An diesen Maßstäben gemessen genügt die vorbezeichnete Verordnungsermächtigung für die hier zu prüfende Anordnung von Kontaktbeschränkungen dem aus Art. 80 Abs. 1 GG folgenden Bestimmtheitsgebot und dem Parlamentsvorbehalt.

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