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Unbestimmte Formulierung in einer Coronainfektionsschutzordnung

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 10 Minuten

Das Amtsgericht Senftenberg hat gegen den Betroffenen mit Urteil vom 15. Dezember 2020 wegen Verstoßes gegen § 5 der Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-EindV) eine Geldbuße von 1000 € festgesetzt.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts sei der Betroffene Betreiber eines Fitnessstudios in S. Am 21. April 2020 sei ihm durch Mitarbeiter der Stadt mitgeteilt worden, dass der Betrieb seines Fitnessstudios bis vorerst 8. Mai 2020 untersagt werde, er aber weiterhin Nahrungsergänzungsmittel unter Einhaltung der Hygienevorschriften verkaufen können. Am 22. April 2020 hätten Mitarbeiter der Stadt einen Kontrollgang an dem Fitnessstudio durchgeführt und durch ein angekipptes Fenster hindurch eine Person wahrgenommen, die auf einem Fitnessgerät gesessen und telefoniert habe. Daraufhin habe der Landkreis O… dem Betroffenen am 28. April 2020 eine Schließungsverfügung übermittelt.

Gegen das Urteil hat der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 15. Januar 2021 rechtzeitig begründet. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts.

Hierzu führte das Gericht aus:

Zum Tatzeitpunkt galt die Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - SARS-CoV-2-EindV) vom 17. April 2020 (GVBl. ll/20, [Nr. 211), geändert durch Verordnung vom 24. April 2020 (GVBl.11/20, [Nr. 251), die am 8. Mai 2020 außer Kraft getreten ist.

§ 5 Abs. 1 SARS-CoV-2-EindV lautete zum Tatzeitpunkt wie folgt:

„§ 5 Badeanstalten, Sportstätten, Spielplätze und Sportbetrieb

(1) Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimmbädern, Fitnessstudios, Tanzstudios sowie der Betrieb von Thermen, Wellnesszentren und ähnlichen Einrichtungen ist untersagt.“

Der Bußgeldtatbestand des zum Tatzeitpunkt geltenden § 13 SARS-CoV-2-EindV lautete wie folgt:

„§ 13 Durchsetzung der Verbote, Bußgelder

Verstöße gegen die in den §§ 1 bis 12 dieser Rechtsverordnung enthaltenen Gebote und Verbote stellen gemäß § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden.“

Diese Vorschrift entspricht weder dem von Verfassung wegen zu beachtenden Bestimmtheitsgebot noch ist sie in der Lage, das Blankett des § 73 Abs. 1a Nr. 24 Infektionsschutzgesetz (lfSG) wirksam auszufüllen.

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