Betriebsschließungsversicherung mit dynamischer Verweisung in Versicherungsbedingungen
Corona-Virus | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Wird in den Versicherungsbedingungen einer Betriebsschließungsversicherung Versicherungsschutz für die Betriebsschließung aufgrund meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne des IfSG gewährt und heißt es im Anschluss, „Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger...", ohne dass auf das Gesetz in einer bestimmten Fassung verwiesen wird, dann unterfallen wegen der Corona-Pandemie behördlich angeordnete Betriebsschließungen grundsätzlich dem Versicherungsschutz, weil es sich um eine sogen. dynamische Verweisung auf die jeweils zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls geltende Fassung des Gesetzes handelt und von der Verweisung auch die durch die CoronaVMeldeV vom 31. Januar 2020 erfolgte Ausdehnung der Meldepflicht gemäß §§ 6 und 7 IfSG auf das neuartige Coronavirus umfasst ist.
Um eine behördlich angeordnete Betriebsschließung im Sinne der Bedingungen handelt es sich auch dann, wenn die Landesregierung aufgrund der Ermächtigung in § 32 IfSG entsprechende Gebote oder Verbote auf dem Verordnungswege erlässt. Dies gilt hier für die Verordnungen des Senats von Berlin, die in den Monaten März bis Mai 2020 zur Eindämmung der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus ergangen sind.
Der Eintritt des Versicherungsfalls setzt nicht voraus, dass die behördlich angeordnete Betriebsschließung rechtmäßig war.
KG, 05.07.2022 - Az: 6 U 84/21
ECLI:DE:KG:2022:0705.6U84.21.00
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