Der Kläger buchte bei der Beklagten für sich und seine Familie (zwei Erwachsene und ein Kind) eine Pauschalreise nach Mallorca im Zeitraum 18.07. bis 28.07.2020 zu einem Preis von insgesamt 2.778,00 €. Der Kläger leistete eine Anzahlung in Höhe von 556,00 €, dies entspricht 20 % des Reisepreises.
Das Auswärtige Amt erteilte anlässlich der Covid 19-Pandemie im Frühjahr zunächst eine Reisewarnung für Mallorca befristet bis zum 14.06.2020. Diese wurde nicht verlängert.
Am 03.06.2020 erklärte der Kläger aufgrund der Corona Pandemie seinen Rücktritt vom Reisevertrag und forderte die Beklagte auf, die geleistete Anzahlung zurückzuerstatten.
Die Beklagte ihrerseits berechnete aufgrund des Rücktritts Stornogebühren in Höhe von 25 % des Reisepreise, insgesamt 695,00 €, und forderte den Kläger zur Zahlung der Differenz in Höhe von 139,00 € auf.
Kurz vor Reisebeginn im Juli entschied sich die Beklagte, das vom Kläger gebuchte Hotel aufgrund einer Vielzahl von Stornierungen nicht zu öffnen. Der Kläger wäre in einem Alternativhotel untergebracht worden.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Rückzahlung der Anzahlung.
Der Kläger behauptet, die mitreisende Ehefrau sei chronisch erkrankt und daher wäre die Reise für sie erheblich beeinträchtigt und er zum kostenfreien Rücktritt berechtigt.
Zudem ist er der Ansicht, dass der Reisezeitraum für die Frage der erheblichen Beeinträchtigung maßgebliche sei und zu diesem Zeitpunkt sei das Hotel gar nicht geöffnet gewesen, auch deshalb auch ein kostenloser Rücktritt möglich. Ausserdem berechtige die Corona Pandemie mit ihren Auswirkungen auch schon zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung, welche zum kostenfreien Rücktritt berechtigt.
Die Beklagte ist der Ansicht, ihre stünden Stornierungskosten gem. § 651h Abs.1 S. 3, Abs. 2 BGB in Höhe von 695,00 € zu. Insbesondere sei auch der Ausschlussgrund des § 651h Abs. 3 BGB nicht gegeben. Sie hält den Zeitpunkt der Stornierung für verfrüht, ein weiteres Zuwarten sei dem Kläger zumutbar gewesen, denn tatsächlich hätte eine Reisewarnung zum Zeitpunkt der Reise für Spanien gar nicht mehr bestanden. Die Hoteliers und die gesamte Touristik hätten Hygienekonzepte ausgearbeitet, die pauschale Gefahr der Corona-Pandemie genügt für § 651h Abs. 3 BGB nicht. Besondere persönliche Risiken lägen allein in der Sphäre des Klägers und könnten keine Berücksichtigung finden bei der Frage der erheblichen Beeinträchtigung der Reise. Sie ist zudem der Ansicht, maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, ob die Reise erheblich beeinträchtigt sei oder nicht, sei der Zeitpunkt der Rücktrittserklärung.
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