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Zuwiderhandlung gegen eine Umgangsregelung während der Corona-Pandemie

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die allgemein erhöhte Gesundheitsgefahr aufgrund der Corona-Pandemie führt ohne das Hinzutreten weiterer risikoerhöhender Umstände nicht dazu, dass ein bestehender Umgangstitel abzuändern ist.

Bei Verstößen gegen eine bestehende Umgangsregelung folgt aus der bloßen allgemein erhöhten Gesundheitsgefahr aufgrund der Corona-Pandemie nicht, dass der Umgangsverpflichtete den Verstoß nicht zu vertreten hat.

Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass die Corona-Pandemie vom Grundsatz her nicht dazu führt, dass Umgangskontakte von Elternteilen mit ihren Kindern nicht mehr stattfinden können. Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass grundsätzlich die Corona-Pandemie das Umgangsrecht nicht ausschließt. Auch die für das Land Schleswig-Holstein einschlägige Landesverordnung zur Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung definiert in § 2 Abs. 1 Nr. 4 eine Ausnahme vom Abstandsgebot für den Kontakt mit den eigenen Kindern.

Allerdings kann es unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls durchaus Situationen geben, in denen aufgrund der Corona-Pandemie Umgangskontakte nicht oder nicht in der ursprünglichen Form stattfinden können. Denkbar ist dies z.B., wenn das Kind oder der umgangsberechtigte Elternteil unter häuslicher Quarantäne stehen oder der Umgang besondere, über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehende Gefahren verursacht. Die bloße Empfehlung, die Zahl der Kontakte zu anderen Personen zu minimieren, dürfte aufgrund der besonderen Bedeutung für den Elternteil und das Kind sowie dem Schutz des Umgangsrechts nach Art. 6 GG nicht genügen.

Um eine effektive Durchsetzung des Umgangsrechts zu gewährleisten, ist das Ermessen bei § 89 Abs. 1 FamFG in der Regel dahingehend auszuüben, dass bei Verstößen gegen eine Umgangsregelung Ordnungsmittel zu verhängen sind.


OLG Schleswig, 25.05.2020 - Az: 10 WF 77/20

ECLI:DE:OLGSH:2020:0525.10WF77.20.00

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