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Coronabedingte Schließung einer Bibliothek: Was wird aus den entliehenen Medien?

Corona-Virus Lesezeit: ca. 1 Minute

Die auf der pandemiebedingten Schließung einer öffentlichen Bibliothek beruhende Unmöglichkeit einer fristgerechten Rückgabe der entliehenen Medien führt nicht zum Erlöschen, sondern nur zur zeitweiligen Suspendierung der aus dem Benutzungsverhältnis folgenden Rückgabeverpflichtung.

In einer solchen Situation obliegt es den Entleihern, sich in regelmäßigen Abständen aus allgemein zugänglichen Quellen oder durch Nachfrage über eine mögliche Wiedereröffnung der Bibliothek zu informieren; der Träger der Einrichtung muss sie nicht individuell benachrichtigen.


VGH Bayern, 20.04.2022 - Az: 4 ZB 22.629

Vorgehend: VG Ansbach, 21.12.2021 - Az: AN 10 K 20.02251


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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